Rz. 20
Der Grundgedanke des § 26 BewG (soweit es die Grundsteuer betrifft vgl. § 232 BewG Rz. 61), dass es bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit nicht darauf ankommen soll, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist (s. Rz. 18), wird bei der Anwendung auf die Fälle von Land- und Forstwirtschaft besonders deutlich. Denn regelmäßig besteht ein solcher Betrieb aus einer Fülle von Wirtschaftsgütern, die ebenso regelmäßig häufig teilweise dem einen Ehegatten, teilweise dem anderen Ehegatten gehören. Sind die Ehegatten nun nicht mitunternehmerisch tätig, sondern überlässt der nichtunternehmerisch tätige Ehegatte die ihm gehörenden Wirtschaftsgüter für die Zwecke seines Betriebes dem Unternehmer-Ehegatten, kann nur über § 26 BewG eine Gesamtbewertung des Betriebes nach § 36 BewG erfolgen.
Rz. 21
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG, dass bei mehreren Wirtschaftsgütern eine wirtschaftliche Einheit immer nur dann angenommen werden kann, wenn diese demselben Eigentümer gehören, gleich mehrfach durchbrochen. § 34 Abs. 6 BewG geht dem § 2 Abs. 2 BewG vor, wie sich aus § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 BewG ergibt. Nach § 34 Abs. 4 BewG sind bei der Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den Betrieb auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebes stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung dienen, einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer GbR betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Fraglich dürfte sein, ob zudem Grundstücke, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, aber dem landwirtschaftlichen Betrieb einer GbR, an welcher nur der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist, dienen, in den von der GbR unterhaltenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen sind. Der BFH hielt diese Einbeziehung über § 26 BewG für möglich. Insoweit dürfte jedoch auch unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 6 BewG keine andere Beurteilung gerechtfertigt sein als bei der Zurechnung im Rahmen des Gewerbetriebs (s. Rz. 32, 33).
Rz. 22
Stückländereien bilden nach § 34 Abs. 7 Satz 1 BewG zwar einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Für sie gilt aber auch § 26 BewG mit der Folge, dass diese Stückländereien des einen Ehegatten in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft des anderen Ehegatten einzubeziehen sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören (§ 34 Abs. 7 Satz 2 BewG). Werden Stückländereien eines Ehegatten zusammen mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des anderen Ehegatten bewirtschaftet, so ist für die Stückländereien kein selbständiger Einheitswert festzustellen. Die Stückländereien sind vielmehr nach § 26 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft des anderen Ehegatten einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der Ehegatte die Stückländereien dem anderen Ehegatten zur Bewirtschaftung zusammen mit dessen eigenem landwirtschaftlichem Betrieb verpachtet hat. Für die Anwendung des § 26 BewG kommt es nicht darauf an, dass der Ehegatte, dem die Stückländereien gehören, im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des anderen Ehegatten mitarbeitet. Ist der Ehegatte nicht Mitunternehmer, ist die wirtschaftliche Einheit allein dem Betriebsinhaber zuzurechnen. Gehören beiden Ehegatten Stückländereien, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BewG in einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen und beiden Eheleuten zuzurechnen. Auf die Feststellung des auf jeden Ehegatten entfallenden Anteils am Einheitswert kann regelmäßig verzichtet werden.
Rz. 23
Für die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gilt grundsätzlich zunächst einmal Folgendes: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören gemäß § 33 Abs. 2 BewG auch die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs und seiner Familie zu Wohnzwecken dienen (vgl. § 34 Abs. 3 BewG), wenn der Betriebsinhaber oder eines der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist. Eine Mindestgröße wird nicht vorausgesetzt. Für das Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist auch unerheb...