Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 46
Im Gegensatz zur früheren Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, bei der noch nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung zurückgegriffen wurde, hat der Gesetzgeber bei der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Grundbesitzbewertung einen neuen Weg eingeschlagen. Denn die Regelung wurde an die §§ 48 ff. der geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) vom 14.7.2021 angepasst. Durch diese Verfahrensänderung konnte das bisherige stark typisierte Verfahren zur Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden aufgegeben werden. Vgl zur Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden für Bewertungsstichtage bis 31.12.2022 die Kommentierung zu § 195 BewG bis 31.12.2022.
Rz. 47
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im § 195 Abs. 1 Satz 2 BewG kann es bei der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 nicht mehr zu einem negativen Gebäudewert kommen. Denn selbst wenn sich ein negativer Wert bei der Bewertung ergeben sollte, wäre dieser aufgrund der vorstehenden gesetzlichen Regelung auf 0 Euro gedeckelt. Damit gilt die bei den Erbbaurechten durch Art. 10 BeitrRLUmsG in das BewG eingeführte Begrenzung (vgl. § 192 Satz 2 Halbs. 2 BewG sowie die Kommentierung zu § 192 BewG) nunmehr im Grunde auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Vgl. zu möglichen negativen Grundbesitzwerten bei der Bewertung für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2022 § 195 BewG bis 31.12.2022, Rz. 17.1.
Rz. 48
Die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist in § 195 Abs. 2 bis 4 BewG geregelt. Demnach ergibt sich der Grundbesitzwert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden aus der Summe der folgenden Werte:
- 1. Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und
- 2. Wert der nach § 195 Abs. 3 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Sofern bei Ablauf des Nutzungsrechts ein nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks übergeht, ist dieser nach § 195 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 BewG abzuziehen.
Rz. 49
Die Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden kann dem nachfolgenden Schema entnommen werden:
+
über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrages des Bodenwertes des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (§ 195 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BewG) |
–
=
Rz. 50
Anders als bei der Bewertung von Erbbaurechten nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden kein Erbbaurechtsfaktor oder ähnliches bei der Bewertung berücksichtigt.
Rz. 51– 57
Einstweilen frei.