Rz. 16

[Autor/Stand] Der auf den begünstigten Gebäudeteil entfallende Anteil am Vergleichswert kann nur im Schätzungswege ermittelt und vom gesamten Vergleichswert abgezogen werden. Anhaltspunkte für die Aufteilung im Schätzungswege können u.E. die Flächenanteile oder die Herstellungskosten des Gebäudes sein. Kommt es zum Ansatz von Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) wäre u.E. auch eine ausschließliche Anwendung dieser Vergleichsfaktoren auf die (Wohn-)Flächen des nicht begünstigten Gebäudeteils möglich.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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