Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 22
Ist der Nutzer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, kann dies konkrete Folgen für die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden haben, wenn der Abbruchzeitpunkt vor dem Ablauf der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes liegt (vgl. zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer die Anlage 22 zum BewG a.F. für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2015 bzw. die Anlage 22 zum BewG für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016). In diesem Fall ergeben sich nachfolgend aufgeführte Folgen.
Rz. 23
Im Ertragswertverfahren ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 zum BewG anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts ergibt. An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Gesetzestext ausschließlich Bezug auf Anlage 21 zum BewG, nicht jedoch auf Anlage 23 zum BewG nimmt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass beim Ansatz der pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 BewG die im typisierten Verfahren ermittelte Restnutzungsdauer und damit nicht die am Bewertungsstichtag verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Restlaufzeit des Nutzungsrechts maßgebend ist. Die gesetzliche Regelung ist nach Sinn und Zweck nicht zu beanstanden, da allein aufgrund der Abrissverpflichtung für das einzelne Gebäude grds. keine höheren Bewirtschaftungskosten entstehen als für ein vergleichbares Gebäude gleichen Alters, für das keine Abrissverpflichtung besteht. In den meisten Fällen dürften die Bewirtschaftungskosten vor dem Hintergrund der Abrissverpflichtung sogar sinken, weil sich beispielsweise Instandhaltungskosten nicht mehr amortisieren würden. Die Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer (vgl. § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG sowie § 185 BewG Rz. 99 ff.) ist in den Fällen, in denen eine Abrissverpflichtung besteht, generell nicht anzuwenden. Dies ist ebenfalls konsequent, da die Restnutzungsdauer aufgrund der Abrissverpflichtung tatsächlich beschränkt ist. Insofern erscheint es sinnvoll, an dieser Stelle die Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer sowohl im Hinblick auf die Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 zum BewG als auch beim Ansatz der pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum BewG gleichermaßen auszusetzen.
Rz. 24
Im Sachwertverfahren bemisst sich in diesen Fällen die Alterswertminderung bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG ist in diesen Fällen ebenso wie die Regelung zum Mindestrestwert (vgl. vgl. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F. und § 190 BewG a.F. Rz. 70 ff. bzw. § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG und § 190 BewG n.F. Rz. 141 ff.) unbeachtlich.
Rz. 25
Das außer Acht lassen der Regelungen zur Mindestrestnutzungsdauer bzw. zum Mindestrestwert ist konsequent, da sich andernfalls bedingt durch die tatsächlich begrenzte Gesamtnutzungsdauer eine Überbewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ergeben würde.
Rz. 26
Zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden mit Abrissverpflichtung vgl. die entsprechenden Beispiele unter Rz. 39–40a.
Rz. 27– 29
Einstweilen frei.