Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 111
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist seit jeher eine diffizile Aufgabe. Ursächlich hierfür ist u.a. zweifellos die Vielfalt der in unterschiedlichen Sparten tätigen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Es ist leicht einsichtig, dass allgemein gültige Bewertungsmethoden bei der Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nur mit erheblicher Mühe gesetzlich geregelt werden können, wenn man bedenkt, dass die Produktion zwar einheitlich mit Hilfe der Naturkräfte erfolgt, jedoch die Bandbreite der Produkte äußerst breit gefächert ist. Dies gilt entsprechend für die Betriebsmittel, die für die Produktion erforderlich sind. So benötigt die Produktion verschiedener Holzarten in Wäldern nicht nur eine wesentlich längere Dauer als einjährige Früchte. Daneben ist auch der Bearbeitungsaufwand nicht mit der Produktion von Pflanzen in Gewächshäusern vergleichbar. Zusätzlich ist der Flächenbedarf für die verschiedenen Produktionsformen völlig unterschiedlich.
Rz. 112
Nach der Vorgabe des Gesetzgebers umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft:
Rz. 113
Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens darf zusätzlich nicht übersehen werden, dass die Struktur der Eigentümer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft häufig familiär geprägt ist. Somit besteht seitens der Eigentümer eine gewisse Sorge, dass die Berechnung eines realitätsnahen gemeinen Werts durch die Finanzverwaltung interfamiliäre Schwierigkeiten hervorrufen könnte. Ob diese Befürchtungen stichhaltig sind, kann kaum verifiziert werden. Jedenfalls besteht angesichts der vom Gesetzgeber realisierten Bewertungsregelungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen die Vermutung, dass die Verkehrswerte – durchaus im Interesse des Steuerzahlers – nicht erreicht werden.
Rz. 114
Ob diese Vermutung zutrifft, kann zurzeit nicht überzeugend belegt werden, weil entsprechende empirische Untersuchungen fehlen, denen eine belastbare Stichprobe zu Grunde liegt. Tendenziell kann festgehalten werden, dass die ertragsabhängige Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit den im Bewertungsgesetz vorgesehenen Wertansätzen überaus häufig zu negativen Ertragswerten führt. Wegen des gesetzlich ebenfalls vorgesehenen Mindestwertansatzes unter Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Pachtpreise wird die Feststellung von negativen Werten für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft jedoch vermieden.
Rz. 115
Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 158 bis 175 BewG maßgebend. Die Vorschriften sind somit wie die Regelungen zum Grundvermögen im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes enthalten.
Rz. 116
Grundbesitz gehört als Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu einem Gewerbebetrieb, wenn der Grundbesitz – losgelöst von dem Gewerbebetrieb – einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Nach § 99 Abs. 3 BewG ist in diesem Fall die Bewertung des Grundbesitzes wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorgeschrieben. Somit können auch innerhalb des Betriebsvermögens für Grundbesitz, der – losgelöst von dem Gewerbebetrieb – einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde, die Bewertungsvorschriften für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gelten.
Rz. 117
Dies dürfte in der Praxis der Ausnahmefall sein. In der Praxis dürfte die überwiegende Anzahl von Betriebsgrundstücken – losgelöst vom Gewerbebetrieb – zum Grundvermögen gehören, so dass die hierfür geltenden Vorschriften angewandt werden müssen.
Rz. 118
Es darf nicht übersehen werden, dass der Grundbesitzwert regelmäßig nicht anzusetzen ist, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich ertragsabhängig bewertet wird. Der Grundbesitzwert für ein Betriebsgrundstück ist innerhalb der Bewertung des Betriebsvermögens dagegen anzusetzen, wenn das Substanzwertverfahren anzuwenden ist. Auch Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört, wird stets mit dem Grundbesitzwert angesetzt. Daneben kann der Grundbesitzwert für ein Betriebsgrundstück bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 ErbStG maßgebend sein.
Rz. 119– 121
Einstweilen frei.