Rz. 15

[Autor/Stand] Bei Erstellung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist jeder in einem besonderen Bauabschnitt errichtete und bezugsfertige Teil des Gebäudes als bezugsfertiges Gebäude anzusehen mit der Folge, dass von der Fertigstellung des ersten Bauabschnitts ab bereits ein bebautes Grundstück vorliegt (§ 74 Satz 2 BewG). Bei der Fortschreibung zum bebauten Grundstück bestimmen sich hier Wert und Art des Grundstücks nur nach dem bezugsfertigen Teil des Gebäudes. Liegen etwa bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses die Voraussetzungen für die Annahme einer zusammenhängenden Bauabwicklung nicht vor und ist daher eine Errichtung in Bauabschnitten anzunehmen, so ist nach Bezugsfertigkeit einer Wohnung für den bezugsfertigen Teil des Gebäudes die Grundstücksart "Einfamilienhaus" festzustellen.[2] Allein diese Rechtsansicht entspricht dem Stichtagsprinzip. Erst nach Fertigstellung der zweiten Wohnung kommt die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" in Betracht.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Stichtag für die Fortschreibung ist bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten der Zeitpunkt, in dem erkennbar wird, dass die eingeleitete Baumaßnahme nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. aus technischen Gründen nicht in einem Zuge weiterbetrieben wird. Dem Gebot, auf die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag abzustellen, würde es nicht gerecht, wenn allein aus der späteren Entwicklung des Baugeschehens nachträglich auf das Vorliegen eines abschnittsweisen Bauens an einem früheren Feststellungszeitpunkt geschlossen würde.[4]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für die Fälle des Umbaus bestehender Gebäude folgt hieraus, dass ein Umbau zwar eine Artänderung einleiten kann, eine Artfortschreibung indes erst auf den Stichtag vorzunehmen ist, der dem Jahr der Fertigstellung des Umbaus folgt. Etwas anderes gilt lediglich in Fällen, in denen die technisch angemessene Frist für die Durchführung eines Umbaus eindeutig überschritten wird. Im letzteren Fall eines "abschnittsweisen Umbaus" ist die Artfeststellung nach dem Stand der tatsächlich benutzbaren Räume auf den Stichtag zu treffen, in dem erkennbar wird, dass die eingeleitete Baumaßnahme nicht nur vorübergehend unterbrochen wird.[6]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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