Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 44
Neben den vorstehend dargestellten objektiven Kriterien muss für die endgültige Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche in einem Zeitraum von sieben Jahren einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden soll, auch immer der subjektive Bereich berücksichtigt werden. Die Verwertung von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken für andere Zwecke ist nämlich nur dann möglich, wenn auch der Grundstückseigentümer bereit ist, die Flächen für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Allerdings treten die subjektiven Kriterien in der Wertigkeit deutlich hinter die objektiven Kriterien zurück, so dass sie im Regelfall nur zur Abgrenzung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Sind die objektiven Voraussetzungen für eine zu erwartende Nutzungsänderung erfüllt, kommt es allerdings weder auf den Willen des Eigentümers, die Fläche weiter oder gleichzeitig land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, noch auf eine spätere objektiv mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung an. Liegen die Voraussetzungen für eine anderweitige Nutzung zu einem späteren Feststellungszeitpunkt nicht mehr vor und ist der Grundbesitz wieder zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauernd zu dienen bestimmt, ist dieser wieder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Rz. 45
Dabei ist vor allem auf die Existenzgrundlage des Eigentümers zu achten. Handelt es sich um einen Vollerwerbslandwirt, der die Flächen für seinen Betrieb nicht entbehren kann, ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Flächen anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, deutlich geringer als bei Nebenerwerbslandwirten, die das Familieneinkommen überwiegend aus einem erlernten Beruf außerhalb der Landwirtschaft erwirtschaften. Gleichwohl ist in beiden Fällen auch auf die jeweilige Besitzzeit des Eigentümers zu achten; ein Landwirt, dessen Familie ggf. bereits über Generationen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, ist i.d.R. nicht ohne weiteres bereit, Flächen für anderen Nutzungen abzugeben bzw. andere Nutzungen zuzulassen.
Rz. 46
Die in § 69 Abs. 2 BewG noch verankerte Schutzwirkung für Flächen, die als Existenzgrundlage eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen sind, ist in § 233 BewG nicht übernommen worden.
Rz. 47
Handelt es sich bei dem Eigentümer um einen Nichtlandwirt, der die Flächen im Rahmen einer Pacht an andere Landwirte zur Nutzung überlässt, dürften die subjektiven Beweggründe deutlich geringer in Richtung Fortführung der Landwirtschaft zeigen, als bei einem Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt.
Rz. 48
Das gilt erst recht in den Fällen, in denen die Flächen z.B. im Rahmen der Erbfolge auf Abkömmlinge übergegangen sind, die keine Verbindung zur Landwirtschaft haben. Hier steht häufig die Verwertung der Flächen im Vordergrund, wobei auch diese Absicht nicht generell für eine andere Nutzung spricht. Flächen, die in spekulativer Absicht erworben wurden, werden in den meisten Fällen die Kriterien für eine Bewertung als Grundvermögen erfüllen. Allerdings ist hier die Frist von sieben Jahren zu beachten.
Rz. 49
Werden ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von Wohnungsbaugesellschaften oder Immobiliengesellschaften erworben, ist regelmäßig von einer Umnutzung auszugehen. Auch in diesen Fällen muss allerdings sichergestellt sein, dass die neue Nutzung ausgehend vom Feststellungszeitpunkt innerhalb des Sieben-Jahres-Zeitraumes erfolgt. Die bei der Einheitsbewertung in diesen Fällen noch mögliche Ausdehnung der "absehbaren Zeit" ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Festlegung des Zeitraumes nicht mehr möglich.
Rz. 50
Werden kleinere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen von einem angrenzenden Hausbesitzer erworben, der selbst nicht als Landwirt tätig ist, stellt sich ebenfalls die Frage, ob durch den Erwerb eine Umnutzung erfolgt ist. Wird darauf ein Hausgarten eingerichtet, so ist die Frage eindeutig zugunsten des Grundbesitzes zu beantworten. Erfolgt der Erwerb jedoch deshalb, um sich z.B. eine freie Aussicht zu erhalten oder Nachbarn "auf Abstand" zu halten und werden die erworbenen Flächen an einen Landwirt zur weiteren land- und forstwirtschaftlichen Bearbeitung verpachtet, ist zweifelhaft, ob weiter ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
Rz. 51
Diese Frage ist aus § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG zu beantworten. Danach wird man auch hier von einem land- und forstwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betrieb ausgehen müssen, da die Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion ebenfalls als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingruppiert wird. In diesen Fällen wird man aber auf die tatsächliche Nutzung und auch auf die Dauer des vereinbarten Pachtverhältnisses achten müssen, ohne dass diese Kriterien letztlich die objektive Betrachtung entscheide...