Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 744
Die Mitgliedschaftsrechte (Beteiligung am Vermögen und Gewinn) des einzelnen Gesellschafters richten sich i.d.R. nach dem Umfang seines Geschäftsanteils und nicht nach der Höhe der von ihm tatsächlich eingezahlten Stammeinlage. Unerheblich ist, ob noch mit einer Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. Bei einer Anteilsbewertung sind dann Vermögen und Ertrag mit dem vollen Nennkapital zu vergleichen (R 97 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 ErbStR 2003).
Beispiel 1
Eine GmbH, an der A u. B je zur Hälfte beteiligt sind, hat ein Stammkapital von 60 000 EUR, ein Vermögen von 100 000 EUR und einen Ertrag von 20 000 EUR. B hat auf seine Einlage erst 10 000 EUR eingezahlt. Es wird, da keine weiteren Vereinbarungen getroffen sind, auf das volle Nennkapital von 60 000 EUR abgestellt (die einzelnen Korrekturmöglichkeiten sollen der Einfachheit halber unberücksichtigt bleiben).
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Anzusetzen sind:
für A: 30 000 EUR × 225 % = 67 500 EUR
für B: 30 000 EUR × 225 % = 67 500 EUR
Rz. 745
Wenn sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Stammkapitals richtet, sind Vermögen und Ertrag nicht mit dem vollen Stammkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Stammkapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je 100 EUR des eingezahlten Stammkapitals. Ein Aufgeld, das bei der Gründung der Gesellschaft gezahlt wurde, bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht (R 97 Abs. 2 Sätze 5–7 ErbStR).
Beispiel 2
Sachverhalt wie im Beispiel 1. Es wird nur auf das eingezahlte Kapital i.H. von 40 000 EUR abgestellt. Hiervon haben A 30 000 EUR und B 10 000 EUR eingezahlt.
Hierbei ergibt sich folgende Berechnung:
Anzusetzen sind:
für A: 30 000 EUR × 340 % = 102 000 EUR
für B: 10 000 EUR × 340 % = 34 000 EUR
Rz. 746
Wenn das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft nicht voll eingezahlt ist, ist bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Gesellschaft und bei der Ermittlung des Vermögenswerts zu prüfen, ob noch mit einer weiteren Einzahlung zu rechnen ist. Ist noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen, so ist beim Betriebsvermögen der Gesellschaft auch der Anspruch auf Einzahlung anzusetzen (Berechnung nach vorstehendem Beispiel). Die Anteilseigner können ihre Einzahlungspflicht als Schuld abziehen. Die Forderung einer GmbH auf Einzahlung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital ist dann bewertungsfähig, wenn das ausstehende Kapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Gesellschafterbeschlusses eingefordert ist. Ist mit weiteren Einzahlungen nicht mehr zu rechnen, so ist beim Betriebsvermögen der Gesellschaft kein Anspruch auf Einzahlung anzusetzen. Ebenso können die Anteilseigner keine Einzahlungsverpflichtung absetzen. Die Entscheidung über diese Fragen ergibt sich nunmehr aus der Steuerbilanz.