Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 29
Die Restnutzungsdauer richtet sich im Allgemeinen nach der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die in Anlage 22 typisierend geregelt ist, und dem Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag. Die Restnutzungsdauer entspricht grundsätzlich dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag.
Rz. 30
Die schematischen Vorgaben in Anlage 22 zum Bewertungsgesetz führen zum Ansatz einer typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Entscheidend für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sind die für das Grundstück maßgebende Grundstücksart i.S. des § 181 BewG sowie die in Anlage 22 zum Bewertungsgesetz ausgewiesenen Gebäudeklassen.
Rz. 31
Für Gebäudeklassen, die in der Anlage 22 zum Bewertungsgesetz nicht aufgeführt sind, ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten. Bei unterschiedlich genutzten Gebäuden richtet sich die maßgebliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 181 BewG nach den folgenden Grundsätzen:
Rz. 32
- Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist zwingend die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke i.H.v. 70 Jahren anzunehmen.
Rz. 33
- Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Mietwohngrundstück, ist zwingend die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Mietwohngrundstücke i.H.v. 70 Jahren anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z.B. Verkaufsräume oder Büros) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.
Rz. 34
- Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke lt. Anlage 22 anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z.B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.
Rz. 35
Somit wird deutlich, dass die Anlage 22 zum Bewertungsgesetz hinsichtlich der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer erhebliche Typisierungen vornimmt. Das kann zu dementsprechenden Wertverzerrungen führen. Beispielsweise ist keine Unterscheidung zwischen einer Massivbauweise oder einer Fertigbauweise vorgesehen. Dennoch liegt auf der Hand, dass die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ganz wesentlich von der Bauweise abhängt.
Rz. 36– 37
Einstweilen frei.
1. Vereinfachungsregelung
Rz. 38
Bei der bis 2008 geltenden Bedarfsbewertung richtete sich die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes nach der Anzahl der Jahre, die seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Bewertungsstichtag vollendet worden sind (§ 146 Abs. 4 BewG). Dennoch durfte die Anzahl der Jahre im Ergebnis aus Vereinfachungsgründen aufgerundet werden. Dies stellte Tz. 53 Abs. 1 Satz 2 der gleich lautenden Erlasse vom 2.4.2007 sicher, wonach keine Bedenken bestanden, zu Gunsten des Steuerzahlers als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit stets den 1.1. des Jahres der Bezugsfertigkeit anzunehmen. Somit konnte bei der Ermittlung der für die Wertminderung wegen Alters maßgebenden Anzahl der Jahre stets die Differenz zwischen dem Jahr der Bezugsfertigkeit und dem Jahr des Bewertungsstichtags gebildet werden.
Rz. 39
Diese Vereinfachungsregelung sollte offenbar in die ab 2009 geltenden Verwaltungsregelungen übernommen werden, denn nach der Formulierung des Abschn. 23 Abs. 1 Satz 2 GV-Erlass vom 5.5.2009 bestehen auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 "keine Bedenken, als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit stets den 1.1. des Jahres der Bezugsfertigkeit anzunehmen". Der Wortlaut dieser Vereinfachungsregelung hatte jedoch Fragen aufgeworfen.
Rz. 40
Bisher konnte mit der fiktiven Bezugsfertigkeit am 1.1. sichergestellt werden, dass stets volle Jahre bei der Berechnung der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt wurden. Mit der Anweisung in Abschn. 23 Abs. 1 Satz 2 GV-Erlass vom 5.5.2009