Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 51
Nach § 34 Abs. 7 BewG, der nach § 141 Abs. 2 Satz 2 BewG ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, bilden auch Stückländereien einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Nach der dortigen gesetzlichen Definition sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Rz. 52
Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb zu dem Gebäude und Betriebsmittel gehören, verpachtet werden. In diesen Fällen kann jedoch die Bildung einer besonderen wirtschaftlichen Einheit "Stückländerei" unterbleiben, wenn es sich nur um eine vorübergehende Verpachtung handelt. Als vorübergehende Verpachtung ist dabei ein Zeitraum von weniger als 6 Jahren anzusehen.
Rz. 53
Beispiel
A betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit intensiv genutzten Flächen. Da einige Flächen für ihn ungünstig in der Feldflur liegen, verpachtet er diese an einen befreundeten Landwirt. Der Pachtvertrag wird auf einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen. Folge: Da das Pachtverhältnis länger als 6 Jahre dauert, bilden die verpachteten Flächen einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "Stückländerei" und können nicht zusammen mit den selbst bewirtschafteten Flächen bewertet werden.
Rz. 54
Falls ein Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese an mehrere Bewirtschafter auf Dauer verpachtet hat, sind diese Flächen bei der Bedarfsbewertung zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Rz. 55
Als Stückländereien sind regelmäßig auch die KIeingärten i.S. des Bundeskleingartengesetzes anzusehen. Kleingärten, die als Fläche in einem Bebauungsplan ausgewiesen sind, werden als Dauerkleingärten bezeichnet. Als Kleingarten gilt generell ein Garten, der
- dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind,
- dessen Größe 400 qm nicht überschreitet und
- auf dem eine Laube errichtet wurde, dessen Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes nicht mehr als 24 qm beträgt.
Rz. 56
Kein Kleingarten in diesem Sinne ist ein Garten,
- der zwar die Voraussetzungen der vorstehenden Anmerkung erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen i.S. des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird;
- der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist;
- der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist;
- auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen oder der vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf.
Rz. 57
§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 BKleinG enthalten die für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen entscheidenden Vorschriften. Hinsichtlich der Laubengröße besteht in den neuen Bundesländern jedoch die Besonderheit, dass dort die 24 qm im Regelfall überschritten werden. Dies dürfte jedoch steuerlich nicht schädlich sein, da über den Einigungsvertrag die unveränderte Nutzung von Gartenlauben erlaubt wurde, auch wenn diese die durch das BKleingG erlaubte Größe überschreiten.
Rz. 58– 60
Einstweilen frei.