Rz. 241
[Autor/Stand] Das lebzeitig ausgeführte Stiftungsgeschäft gilt ausdrücklich als Schenkung des Stifters (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG),[2] der im Stiftungszweck seinen Willen manifestiert und in den weiteren Regelungen der Stiftungssatzung die Organe der Stiftung sowie – vergleichbar einer Auflage[3] oder rechtsgeschäftlichen Bedingung[4] – die Destinatäre und die Voraussetzungen ihrer Begünstigung festlegt. Verwirklicht der Stiftungsvorstand daher mit satzungsmäßigen Zuwendungen regelmäßig den Willen des Stifters,[5] mag dies den Schluss erlauben, dass die Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks selbst nicht freigebig leistet.[6] Konsequent müsste sie daher Leistungsmittler des Stifters sein, der somit allein als Schenker gegenüber den Destinatären in Betracht käme.[7] Insb. dann, wenn – wie in vielen Stiftungssatzungen – konkrete Leistungsansprüche der Destinatäre entweder ausdrücklich ausgeschlossen, an bestimmte Bedingungen geknüpft sind und/oder Stiftungsleistungen dem Ermessen der Stiftungsorgane obliegen,[8] greift folglich § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, sobald die jeweilige Stiftung ihr auferlegte Leistungen erbringt.[9] Satzungswidrige Stiftungsleistungen sollen hingegen als freigebige Zuwendungen der Stiftung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegen.[10]
Rz. 242– 245
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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