Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 152
Die jährliche Nettokaltmiete ist ebenfalls vom Baujahr des Gebäudes abhängig. Dabei differenzieren die typisierten Nettokaltmieten der Anlage 39 zum BewG zwischen verschiedenen Baujahrgruppen.
Rz. 153
Es sind folgende Baujahrgruppen zu unterscheiden:
- Baujahr des Gebäudes bis 1948
- Baujahr des Gebäudes 1949 bis 1978
- Baujahr des Gebäudes 1979 bis 1990
- Baujahr des Gebäudes 1991 bis 2000
- Baujahr des Gebäudes ab 2001
Rz. 154
Somit sind bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte allenfalls Baujahre ab dem Jahr 1949 relevant. Unter Berücksichtigung der maximalen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 zum BewG von 80 Jahren und der bei alten Gebäuden regelmäßig anzusetzenden Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer wirkt sich das Baujahr bei Gebäuden mit einer Fertigstellung zwischen den Jahren 1949 und 1966 nicht bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts aus. Denn die Alterswertminderung wirkt sich erst bei Gebäuden mit Baujahren ab dem Jahr 1966 aus.
Beispiel
Die Hauptfeststellung aller Grundsteuerwerte erfolgt zum Beginn des Kalenderjahrs |
2022 |
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Die höchstens zugrundezulegende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer beträgt |
80 Jahre |
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Die Mindestrestnutzungsdauer beträgt somit höchstens 30 % × 80 Jahre = |
24 Jahre |
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Das entspricht einem Alter des Gebäudes von |
56 Jahren |
56 |
Demzufolge kann sich eine Alterswertminderung nur bei Gebäuden auswirken, mit einem Baujahr vor |
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1966 |
Rz. 155
Das Baujahr ist neben der Alterswertminderung auch für die Höhe der jährlichen Nettokaltmiete von Bedeutung. Es reicht jedoch bei alten Gebäuden aus, wenn in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts lediglich angegeben wird, dass es vor 1949 errichtet worden ist. Das genaue Baujahr ist bedeutungslos. Denn das Grundstück gehört in die Baujahrgruppe "Baujahr bis 1948" und wird bei der Alterswertminderung unter Berücksichtigung der Mindestrestnutzungsdauer angesetzt. Die Angabe des genauen Baujahrs wirkt sich erst ab 1966 aus. Bei Baujahren zwischen 1949 und 1966 ergeben sich identische Grundsteuerwerte.
Rz. 156
In den Fällen einer Verlängerung der Lebensdauer aufgrund einer Kernsanierung erfolgt die Einordnung des Gebäudes auch bei der Ermittlung der jährlichen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung der jeweiligen Baujahrgruppe, die für das fiktive Baujahr gilt. Allerdings ist bei der Vereinfachungsregelung für Kernsanierungen auch bei der Ermittlung der Baujahrgruppe ein Abzug von acht Jahren maßgebend. Insoweit wird der Abschlag von 10 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bei der Einordnung in die Baujahrgruppe übernommen.
Rz. 157
Hinsichtlich der Kernsanierung vergleiche die Ausführungen in § 253 BewG Rz. 38 ff.
Rz. 158– 159
Einstweilen frei.