1. Ableitung der Ertragswerte
Rz. 207
§ 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG sieht lediglich für die Wanderschäferei und die Weihnachtsbaumkultur feste Ertragswerte vor. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass für diese beiden Bereiche eine gute Datenbasis zur Ermittlung der Ertragswertes vorhanden war und darüber hinaus relativ einheitliche Verhältnisse bei diesen Nutzungsteilen unterstellt werden konnten.
Rz. 208
Dies gilt so nicht für die in § 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Bei diesen Nutzungsteilen bewegten sich die tatsächlichen Verhältnisse mit ihren Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit in einem weiten Spektrum, so dass mit durchschnittlichen festen Ertragswerten die tatsächliche Ertragsfähigkeit der Betriebe nur ungenügend hätte erfasst werden können. Hinzu kommt, dass einige dieser Nutzungsteile nur relativ selten in Deutschland anzutreffen sind. Folglich mussten für die nicht gesondert genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Ertragswerte mit einem Einzelertragswertverfahren ermittelt werden.
Rz. 209– 211
Einstweilen frei.
2. Beschreibung der Nutzungsteile und Bewertungsverfahren
Rz. 212
Die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist ein Sammelbegriff für solche Nutzungen, die nicht in den vorherigen Ziffern des § 142 Abs. 2 BewG abgehandelt werden. Sie besteht aus mehreren Nutzungsteilen. In § 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG werden allerdings nur die Nutzungsteile Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkultur genannt. Ein Hinweis darauf, dass noch weitere Nutzungsteile existieren, ergibt sich aus § 142 Abs. 2 Satz 1 BewG. Ein Überblick über diese weiteren Nutzungsteile, die der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind, kann aus § 125 Abs. 7 Nr. 2 BewG gewonnen werden.
Rz. 213
Diese Vorschrift, die für die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte in den neuen Bundesländern von Bedeutung ist, enthält eine vollständige Aufzählung der zurzeit bekannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Danach gibt es neben Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkulturen folgende Nutzungen in nennenswertem Umfang:
- Binnenfischerei,
- Teichwirtschaft,
- Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- Imkerei,
- Saatzucht,
- Pilzanbau und
- Besamungsstationen.
Rz. 214
Es ist nicht auszuschließen, dass wegen des technischen Fortschritts in der Landwirtschaft zukünftig noch weitere Nutzungsteile der sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinzukommen. Deshalb enthält § 142 BewG letztlich keine abschließende Aufzählung dieser Nutzungsteile.
Rz. 215
Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den Nutzungsteilen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere Wasser- und Bodenflächen, Wirtschaftsgebäude und -gebäudeteile sowie Tierbestände.
Rz. 216– 218
Einstweilen frei.
a) Wanderschäferei
Rz. 219
Unter Wanderschäferei versteht man eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist. Als dauernde Nutzungsüberlassung ist eine ganzjährige Überlassung zu verstehen.
Rz. 220
Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 51 BewG nicht anwendbar. Folglich ist auch keine an der Größe der Weidefläche orientierbare Größe für den Ertragswert vorhanden. Die Größe des Nutzungsteils Wanderschäferei wird vielmehr durch die Zahl der Mutterschafe bestimmt.
Rz. 221
Mit den Mutterschafen sind bei der Bewertung der Wanderschäferei auch die übrigen Tiere, wie z.B. Zuchtböcke, Zutreter, Hammel und Lämmer, abgegolten. Das gilt auch für die übrigen, der Wanderschäferei dienenden Wirtschaftsgüter, wie z.B. der Schafstall, das Pferchmaterial sowie weitere Wirtschaftsgebäude.
Rz. 222
Der Ertragswert der Wanderschäferei ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Mutterschafe mit dem Ertragswert von 10 EUR je Mutterschaf (s. § 142 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BewG).
Rz. 223– 225
Einstweilen frei.
b) Weihnachtsbaumkultur
Rz. 226
Zum Nutzungsteil Weihnachtsbau...