Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Diedenhofen, Die Besteuerung der landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperationen nach dem Bewertungsänderungsgesetz 1971, DB 1971, 2086; Felsmann, Fragen zur Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbebetrieb, Inf. 1975, 361; Felsmann, Kooperationsmöglichkeiten bei landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1972, 433; Felsmann, Fragen zur Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbebetrieb, Inf. 1975, 361; Sommerfeldt, Die bewertungsrechtliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tierhaltungsgemeinschaften, DStZ 1980, 100; Wolter, Steuerliche Sonderregelung für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen, DStZ 1971, 326.
I. Grundaussagen der Vorschrift
1. Entstehung und Entwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 51a BewG ist durch das Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Bewertungsänderungsgesetz 1971) in das Gesetz aufgenommen worden. Parallel dazu wurden auch für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entsprechende Regelungen für die gemeinschaftliche Tierhaltung geschaffen. In der Folgezeit hat es mehrere gesetzliche Änderungen des BewG gegeben.
Rz. 2
So beruht die Fassung des Abs. 1 Nr. 1c auf dem Agrarsozialreformgesetz. Die Zitate in Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft v. 29.6.1998 um Abs. 1a des § 51 BewG erweitert. Letztlich wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 der Hinweis auf § 51 Abs. 1 BewG beseitigt, da die entsprechende Vorschrift zeitgleich aufgehoben wurde. Die letzte Änderung der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine redaktionelle Anpassung an das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
2. Zweck der Vorschrift
Rz. 6
§ 51a bezweckt die Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften und stellt sicher, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.
Rz. 7
§ 51 BewG stellt für die Abgrenzung zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltung auf ein bestimmtes Verhältnis des Viehbestands zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab. Landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften haben aber i.d.R. keine eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche, da diese zivilrechtlich bei den beteiligten Landwirten verbleibt. Ohne eine Sonderregelung müssten derartige Tierhaltungsbetriebe daher als gewerbliche Betriebe angesehen werden. § 51a BewG ermöglicht es daher, dass auch die gemeinschaftliche Tierhaltung durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, durch Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder durch Vereine unter bestimmten Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört.
Rz. 8
Damit ist erstmals die Möglichkeit für gemeinschaftliche Tierzucht und Tierhaltung geschaffen worden, ohne dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Kooperation erfolgen muss. Der wesentliche Zweck des § 51a BewG besteht darin, dass die nach § 51 Abs. 1a BewG auf der Grundlage der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche sich ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung auf die Tierhaltungsgemeinschaft ganz oder zum Teil übertragen werden darf.
Rz. 9
Ertragsteuerlich sind die Einkünfte aus einer gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gesondert und einheitlich festzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 51a BewG vor, handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Umsatzsteuerrechtlich kann die Gemeinschaft die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG anwenden, sofern es sich bei den erbrachten Leistungen um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt. Die Befreiung landwirtschaftlicher Dienstleistungen erlaubt das Unionsrecht allerdings nur für die im Anhang zur jeweiligen Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach dem Anhang nur Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Rz. 10– 12