Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis lediglich ruht, muss der Steuerberater im Rahmen der Lohnbuchhaltung die Daten und Zeiten erfassen. Fast alle damit zusammenhängenden Probleme gehören zu seinem Aufgabenbereich.
Wesentliche Inhalte des BEEG
Elternzeit ist der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Aus dem Zweck der Freistellung ergibt sich, dass der Anspruch auf Elternzeit ein Sonderurlaub ist, der für jedes Kind neu entsteht.
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz definiert in § 15 Abs. 1 und § 20 BEEG, wer Anspruch auf Elternzeit hat, also zu den Berechtigten zählt. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern.
Besteht ein Anspruch auf Elternzeit, kann er nicht durch Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder eine sonstige Abrede ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG). Machen die anspruchsberechtigten Eltern ihre Elternzeit unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 16 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber geltend, tritt die Arbeitsbefreiung mit dem geplanten Beginn der Elternzeit automatisch ein.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf hierbei der (strengen) Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Erklärung in Textform gem. § 126 b BGB genügt zur Wahrung des Formerfordernisses nicht und ist daher nichtig. Eine Berufung auf den Formmangel des Elternzeitverlangens ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu 12 Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem. § 315 BGB gebunden.
Fallen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit nachträglich weg, endet diese nicht automatisch. § 16 BEEG regelt die vorzeitige Beendigung der Elternzeit abschließend.
Besonderheiten
Es gilt ein Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 BEEG für den Arbeitgeber, der erst nach Ende der Elterzeit – am ersten Arbeitstag – die Kündigung aussprechen kann. Aber auch 8 Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit gibt es ein Kündigungsverbot. Das Verbot gilt für fristlose und ordentliche Kündigungen, Beendigungs- und Änderungskündigungen. Wird die Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs. i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, findet der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG für jeden dieser Zeitabschnitte Anwendung.
Die Elternzeit und damit das Kündigungsverbot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraussetzungen der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1 und 1a BEEG nachträglich wegfällt (z. B. wegen Wechsels der Betreuungsperson).
War ein Elternteil nur befristet beschäftigt, läuft die Frist während der Elternzeit weiter und bewirkt sowohl das Ende des Arbeitsverhältnisses wie auch das Ende der Elternzeit, wenn der Fristablauf während der Elternzeit eintritt.
Die Elternzeit zählt mit als Zeit der Betriebszugehörigkeit und der Elternteil gilt als Beschäftigter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz und Satz 3 KSchG, soweit für ihn keine Ersatzkraft eingestellt worden ist (§ 21 Abs. 7 BEEG). Auch Auszubildende haben das Recht auf Elternzeit nach § 20 Abs. 1 BEEG, arbeitnehmerähnliche Personen nicht.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahrs (§ 4 BUrlG). Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlau...