OFD Cottbus, Verfügung v. 11.11.1998, S 2133 - 7 - St 110
I. Vermögensgesetz (VermG)
1. Allgemeines
Das VermG regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG), die in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) enteignet oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt worden sind (§§ 1, 2, 4 VermG). Diese Ansprüche beziehen sich auf ihre Vermögenswerte (§ 2 Abs. 2 VermG), die bisher einem Verfügungsberechtigtem (§ 2 Abs. 3 VermG) zugerechnet worden sind.
Vermögenswert im Sinne des VermG sind bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets (§ 2 Abs. 2 VermG). Zur Behandlung von Unternehmensrückgaben vgl. BMF, Schreiben vom 10.05.1994, BStBl I 1994, S. 286.
Berechtigte im Sinne des VermG sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 VermG). Berechtigter im nachfolgenden Sinne ist also die Person, die den Anspruch auf Rückübertragung eines Vermögenswertes hat.
Verfügungsberechtigter im Sinne des VermG ist bei der Rückgabe von anderen Vermögenswerten als Unternehmen, diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht (§ 2 Abs. 3 VermG). Verfügungsberechtigter im nachfolgenden Sinne ist also die Person, gegen die der Anspruch auf Rückgabe des Vermögenswertes gerichtet ist.
Grundsätzlich sind die Ansprüche nach dem VermG durch Rückgabe (Restitution) der bisher einem Verfügungsberechtigten zuzurechnenden Vermögenswerte an die Berechtigten zu erfüllen. Der Grundsatz der Rückgabe wird zugunsten des redlichen Erwerbs von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten durchbrochen (§ 4 Abs. 2, 3 VermG). Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Rückgabe aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG und § 5 VermG) oder der Anspruch auf Rückgabe mit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids entfällt entfällt (§ 11 Abs. 2 InVorG. Ist eine Rückgabe hiernach nicht möglich, hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung; diese kann er im übrigen stets anstelle der Rückgabe oder der Inanspruchnahme sonstiger Rechte wählen (§§ 8, 11 VermG, § 17 InVorG).
2. Grundsätze der steuerlichen Behandlung der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach dem VermG
- Die Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem VermG ist keine Anschaffung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 DMBilG.
- Die Rückübertragung von Vermögenswerten erfolgt grundsätzlich steuerneutral (i.S. von erfolgs- und einkommensneutral), es sei denn, es handelt sich um eine entgeltliche Rechtsnachfolge.
- Ein mit einem vermögensrechtlichen Rückgabeanspruch belasteter Vermögens-wert ist bis zum Zeitpunkt der Rückgabe (= Rückübertragung; § 16 Abs. 1 VermG) steuerlich dem Verfügungsberechtigten zuzurechnen; mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen geht das Eigentum an dem Wirtschaftgut von dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten über (§ 34 Abs. 1 VermG). Die Rückgabe des Vermögenswertes führt beim Verfügungsberechtigten nicht rückwirkend zum Wegfall der Aktivierung des Vermögenswertes in der D-Markeröffnungsbilanz auf den 01.07.1990 (siehe auch 3.); § 36 DMBilG ist insoweit nicht anzuwenden.
3. Berechtigung des Verfügungsberechtigten zur Vornahme von Abschreibungen
Der Verfügungsberechtigte kann bis zur Rückgabe des (abnutzbaren) Vermögens-wertes Abschreibungen in Anspruch nehmen (siehe 2.c).
4. Entstehung des Anspruchs auf Vermögensrückgabe bei einem Berechtigten innerhalb des Beitrittsgebietes
Soweit Ansprüche nach dem VermG bestehen und der Berechtigte eine D-Markeröffnungsbilanz auf den 01.07.1990 aufzustellen hatte (§ 1 DMBilG), ist der Anspruch auf Rückgabe nach dem VermG als mit Wirkung zum 01.07.1990 in der D-Markeröffnungsbilanz entstanden anzusehen und entsprechend anzusetzen (§§ 7 Abs. 6 DMBilG, § 60 DMBilG).
Bei Körperschaften, die zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) verpflichtet sind (§§ 27, 43 KStG), insbesondere Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, ist
- in der erstmaligen Eigenkapitalgliederung einer Kapitalgesellschaft im Beitrittsgebiet (1. Januar 1991) der mit der Aktivierung des Rückgabeanspruchs in der DMEB verbundene Vermögenszuwachs dem EK 04 zuzuordnen;
- in der Eigenkapitalgliederung einer Kapitalgesellschaft in den alten Bundesländern ist es nicht zu beanstanden, wenn der mit der tatsächlichen Rückgabe verbundene Vermögenszuwachs dem Teilbetrag EK 03 statt dem Teilbetrag EK 02 zugeordnet wird.
5. Passivierung de...