Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt u.a. die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom (§ 1 EnWG). Dazu umfasst es Vorschriften für die Lieferung von Strom an Letztverbraucher und legt auch die Grundlagen für Mieterstromverträge fest (§ 42a Abs. 1 EnWG):

  • Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom – Mieterstromvertrag – darf nicht Bestandteil eines Vertrages über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen das Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig (§ 42a Abs. 2 S. 1 und 2 EnWG).
  • Wenn die Mietenden dem Vermietenden Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten haben, beträgt der Wert höchstens 75 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis (§ 42a Abs. 2 S. 4 EnWG). Davon können aber auch Ausnahmen – z.B. bei nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietetem Wohnraum – gelten (§ 42a Abs. 2 S. 5 EnWG).
  • Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann (§ 42a Abs. 2 S. 6 EnWG).
  • Bei einer Beendigung des Vertrages über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung (§ 42a Abs. 2 S. 7 EnWG).
  • Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer ist unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam (§ 42a Abs. 3 EnWG).
  • Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs – auf Basis des Grund- und Arbeitspreises – nicht übersteigen. Wenn der zu zahlende Preis den Höchstpreis überschreitet, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der dem Höchstpreis entspricht (§ 42a Abs. 4 EnWG).

Vertragspartner des Mieterstromvertrages: Der Mieterstromvertrag musste bisher zwischen Mietenden und Vermietenden – als Betreiber der Solaranlage – zustande kommen (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2017). Bei Anlagen, die nach dem 1.1.2021 in Betrieb genommen werden, kann der Vertrag auch zwischen Mietenden und Dritten zustande kommen (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2021).

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