Der Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegt als stehender Gewerbebetrieb grundsätzlich der GewSt (§ 2 Abs. 1 GewStG). Der Betrieb einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kW ist aber von der GewSt befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG).

Geltung des § 3 Nr. 72 EStG: Die Steuerbefreiung durch das JStG 2022 für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG gilt auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 Abs. 1 S. 1 GewStG).

Der Steuerbefreiung im GewStG bedarf es dem Grunde nach nicht mehr, weil nach der Steuerbefreiung im EStG kein Gewerbeertrag mehr verbleibt. Beachten Sie: Sie ist jedoch erforderlich, um einer Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu entgehen. Zur Industrie- und Handelskammer gehören u.a. natürliche Personen, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten und zur GewSt veranlagt werden (§ 2 Abs. 1 IHKG).

Der Gesetzgeber hat die Grenze in § 3 Nr. 32 GewStG mit dem JStG 2022 von 10 kW auf 30 kW erhöht. Die Gesetzesänderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden (§ 36 Abs. 2 S. 5 GewStG).

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