a) Rückzahlung der Förderung
Umfang der Rückzahlungsansprüche: Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag § 94 Abs. 1 EStG).
Kosten und Gebühren der schädlichen Verwendung: Der Anbieter darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen. Beachten Sie: Abschluss- und Vertriebskosten i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG sowie bis zur schädlichen Verwendung angefallene Kosten i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG und Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenenabsicherung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AltZertG können dagegen vom Anbieter berücksichtigt werden, soweit sie auch angefallen wären, wenn die schädliche Verwendung nicht stattgefunden hätte.
b) Übertragung begünstigter Altersvorsorgeaufwendungen auf überlebenden Ehegatten/Lebenspartner
Voraussetzungen: Die Folgen der schädlichen Verwendung treten nicht ein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
- nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG) und
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder
- ihren vor dem 1.1.2021 (Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist) begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und ihren Vertrag vor dem 23.6.2016 abgeschlossen hatten und
- das geförderte Altersvorsorgevermögen des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners zugunsten eines auf den Namen des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG).
Kapitalübertragung: Eine solche Übertragung kann z.B. durch Abtretung eines Auszahlungsanspruchs erfolgen. Der Anbieter des verstorbenen Zulageberechtigten hat sich vor der Kapitalübertragung durch eine Erklärung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen für eine steuerunschädliche Übertragung (§ 26 Abs. 1 EStG und Wohnsitz EU/EWR oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) im Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben. Beachten Sie: Es ist unerheblich, ob der Vertrag des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners bereits bestand oder im Zuge der Kapitalübertragung neu abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte/Lebenspartner selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Die Auszahlung von Leistungen aus diesem Altersvorsorgevertrag richtet sich nach § 1 Abs. 1 AltZertG.
c) Sonderfälle der Rückzahlung
aa) Rechtslage ab 1.1.2023
Ab Beginn der Auszahlungsphase treten bei Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates in der Regel die Folgen der schädlichen Verwendung ein.
Eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates liegt vor, wenn
- sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet oder
- sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem DBA als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig gilt.
Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22.6.2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23.6.2016 abgeschlossen worden ist.
Rückforderungsgrundsätze: Der Rückzahlungsbetrag ist im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückzufordern. Es gelten die allgemeinen Stundungsregelungen der AO.
Beraterhinweis Während der Ansparphase bleibt die Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates ohne Folgen. Besondere Mitteilungspflichten oder Fristen sind insoweit nicht zu beachten. Eine schädliche Verwendung i.S.d. § 93 EStG bleibt hiervon unberührt.
bb) Rechtslage bis 31.12.2022
Nach der bis 31.12.2022 geltenden Rechtslage traten die Folgen der schädlichen Verwendung bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem
- eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates erfolgte und
- die Zulageberechtigung endete oder der Vertrag in der Auszahlungsphase war.
Antrag auf Stundung: Auf Antrag des Zulageberechtigten konnte der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgte (§ 95 Abs. 2 EStG a.F.). Bei Beginn der Auszahlungsphase war die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw. erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wurde bzw. derzeit noch getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung waren bzw. sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben.
Erlass der Forderung: Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet und
- verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz ...