a) Festsetzung der Zulage
Ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt eine Festsetzung der Zulage
aa) Festsetzung von Amts wegen
Eine Festsetzung von Amts wegen hat die ZfA in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Die von der ZfA berechnete Zulage weicht von der beantragten Zulage ab. Beachten Sie: Die Fälle der bei einer Erstberechnung gekürzten Zulagen wegen nicht erreichten Mindesteigenbeitrags sind davon nicht betroffen.
- Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen werden zurückgefordert.
bb) Festsetzung auf besonderen Antrag
Sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, kann eine Festsetzung auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten erfolgen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die ZfA zu richten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll.
Beachten Sie: Geht ab 1.1.2024 ein Antrag des Zulageberechtigten auf Festsetzung (schriftlich oder elektronisch) für ein Beitragsjahr vor 2024
- statt beim Anbieter
- unmittelbar bei der ZfA ein,
ist dies nicht zu beanstanden. Der Anbieter hat in diesen Fällen auf Anforderung der ZfA eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen nachzureichen.
cc) Anforderung einer Festsetzung
Eine Festsetzung hat die ZfA auch vorzunehmen, wenn das zuständige FA diese aufgrund nicht erklärbarer, abweichender Daten anfordert und bisher keine Festsetzung erfolgt ist. Das FA erhält eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und hat die festgesetzten Daten seiner Berechnung zugrunde zu legen (§ 91 Abs. 1 S. 4 EStG).
Ausnahme: Eine Festsetzung auf Anforderung des FA unterbleibt,
- wenn die Zulage nicht oder nicht fristgerecht beantragt worden ist und der ZfA insoweit keine Daten vorliegen oder
- wenn die Frist nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG bereits abgelaufen ist, die ZfA in diesem Fall zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen nicht mehr zurückfordern kann und daher eine Änderung ihrer Daten nicht mehr möglich ist.
Eigene Prüfkompetenz: Die ZfA teilt dies dem FA mit. In diesem Fall hat das FA eine eigene Prüfkompetenz.
Beiträge vor 1.1.2024: Bis zum Beitragsjahr 2023 erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 4 EStG a.F.).
b) Rückforderung von Zulagen
Rückforderungsfristen: Erkennt die ZfA, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen mittels Datensatz vom Anbieter zurückzufordern. Hierbei gelten folgende Fristen:
- Beitragsjahre 2018 oder älter: Es gelten die allgemeinen Fristen der AO.
- Beitragsjahre 2019-2023: Die Überprüfung des Zulageanspruchs hat bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres und die Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes zu erfolgen.
- Ab Beitragsjahr 2024: Die ZfA zahlt die Zulage erst nach erfolgter Berechnung und Überprüfung nach § 91 EStG aus. Aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, die bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich der ZfA übermittelt werden, hat die ZfA eine Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes vorzunehmen. Hierunter fällt auch eine Mitteilung der Familienkasse nach § 9 AltvDV. Beachten Sie: § 90 EStG ist insoweit lex specialis und hat Vorrang vor den Änderungsvorschriften der AO.
Mitteilung durch Bescheid: Dem Zulageberechtigten wird die Rückforderung nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG i.d.F. vom 16.12.2022 ab dem Beitragsjahr 2024 durch Bescheid nach § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. v. 16.12.2022 mitgeteilt; der Anbieter erlangt hiervon Kenntnis durch Datensatz. Der Anbieter führt die ihm mitgeteilten Rückforderungsbeträge an die ZfA ab, indem er das Vertragskonto des Zulageberechtigten entsprechend belastet. Ist die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, z.B. nach Abfindung einer Kleinbetragsrente, fordert die ZfA die Zulage vom Anleger zurück.
Rückforderung nach Versorgungsausgleich: Erfolgt nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, fordert die ZfA diese Zulagen vom Zulageberechtigten zurück, soweit
- das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG nicht ausreicht und
- im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
Festsetzung durch ZfA: In diesen Fällen setzt die ZfA den Rückforderungsbetrag gem. § 90 Abs. 3a EStG – ggf. unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgefü...