aa) Rechtslage ab 1.1.2023
Ab Beginn der Auszahlungsphase treten bei Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates in der Regel die Folgen der schädlichen Verwendung ein.
Eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates liegt vor, wenn
- sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet oder
- sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem DBA als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig gilt.
Ausnahme: Dies gilt jedoch nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22.6.2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23.6.2016 abgeschlossen worden ist.
Rückforderungsgrundsätze: Der Rückzahlungsbetrag ist im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückzufordern. Es gelten die allgemeinen Stundungsregelungen der AO.
Beraterhinweis Während der Ansparphase bleibt die Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates ohne Folgen. Besondere Mitteilungspflichten oder Fristen sind insoweit nicht zu beachten. Eine schädliche Verwendung i.S.d. § 93 EStG bleibt hiervon unberührt.
bb) Rechtslage bis 31.12.2022
Nach der bis 31.12.2022 geltenden Rechtslage traten die Folgen der schädlichen Verwendung bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem
- eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates erfolgte und
- die Zulageberechtigung endete oder der Vertrag in der Auszahlungsphase war.
Antrag auf Stundung: Auf Antrag des Zulageberechtigten konnte der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgte (§ 95 Abs. 2 EStG a.F.). Bei Beginn der Auszahlungsphase war die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern bzw. erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wurde bzw. derzeit noch getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung waren bzw. sind Stundungszinsen nach § 234 AO zu erheben.
Erlass der Forderung: Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet und
- verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-/EWR-Staat oder
- wird der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt,
sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der ZfA zu erlassen (§ 95 Abs. 3 EStG a.F.).
Anwendungsvorschriften für Stundungsfälle bis 31.12.2022:
Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1.1.2023 liegt, findet § 95 Abs. 2 S. 2-5 EStG in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung weiter Anwendung (§ 52 Abs. 51a S. 1 EStG).
Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 2 S. 1 EStG in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31.12.2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und § 95 EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 52 Abs. 51a S. 2 EStG), d.h., dass der Rückzahlungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase in einer Summe im üblichen Verfahren nach § 94 EStG von der ZfA zurückzufordern ist.