In diesem Kapitel sollen kurz internationale Varianten des "Pools" als Untervariante der indirekten Abrechnung beschrieben werden. Allen "Pools" ist gemein, dass explizit kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, dass alle Beteiligten im gegenseitigen Interesse in n:n Beziehungen zueinander stehen und dass die reine Kostenbasis ohne Gewinnzuschlag verrechnet wird.
Die folgende Tabelle stellt ausgewählte Merkmale international üblicher "Pools" (d. h. kein Gewinnzuschlag) gegenüber. Für weitere Details, Besonderheiten sowie Ausnahmeregelungen wird auf die umfangreichen Erläuterungen im Kapitel VIII der OECD-RL 2022 und den US Regulations verwiesen:
|
SSA |
CSA |
CCA |
|
(USA) |
(USA) |
(OECD) |
R&D-Leistung |
Nein |
Ja |
Ja |
Sonstige Leistung |
Ja |
Nein |
Ja |
Leistungsaustauschprinzip |
Ja |
Ja |
Nein |
Pool-Vertrag |
Erforderlich |
Erforderlich |
Umfangreiche Mindestanforderungen an schriftlichen Vertrag |
Pool-Leistungen |
Ausschließlich SCM Leistungen |
Non-SCM Leistungen |
Jede Leistung |
Pool-Mitglied |
Gemeinsames Interesse und wechselseitiger Nutzen aller Mitglieder |
Kostenbasis |
"Total Costs" |
"All Costs" |
"Costs" |
Gewinnzuschlag |
Nein |
Nein |
Nein |
Eintritts-, Austrittszahlungen |
Nein |
Ja |
Bei F&E: ja Ansonsten: nein |
Allokationsschlüssel |
Reasonably Anticipated Benefit |
Expected Benefit |
Dokumentation |
Umfangreich |
Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre eigenen "Verwaltungsgrundsätze Umlageverträge" vom 30. Dezember 1999 mit dem Schreiben vom 5. Juli 2018 zum 31. Dezember 2018 aufgehoben. Das Schreiben vom 5. Juli 2018 ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2019 nach dem VGPool gewürdigt. Für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2020 sind für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung im Rahmen von Kostenumlagevereinbarungen einzig die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD VP-RL 2022 zu beachten.
Daher wird in dieser 4. Auflage nicht mehr auf den VGPool eingegangen, sondern die CCA gem. Kapitel VIII der OECD VP-RL 2022 in ihren wesentlichen Merkmalen etwas genauer beschrieben und beurteilt.
CCA gem. OECD
Ein Cost Contribution Arrangement ("CCA") ist eine Vereinbarung zwischen Konzerngesellschaften, um die Leistungen und damit verbundenen Risiken aus der gemeinsamen Entwicklung oder Produktion oder Leistungserbringung zu teilen, um letztlich einen zu erwartenden Nutzen für alle CCA-Mitglieder zu erreichen. Das heißt, jedes CCA-Mitglied muss einen Nutzen für das eigene Unternehmen haben bzw. erwarten. Ein CCA wird von der OECD abgelehnt, wenn die Mitglieder stark auseinanderfallende Leistungsbeiträge und Nutzen haben. Beispiel: Gesellschaft A erbringt weit überwiegend die Leistungen im Pool, wobei eine andere Gesellschaft den weit überwiegenden Nutzen aus dem Pool zieht. In diesem Fall wird argumentiert, dass so eine Geschäftsbeziehung unter fremden Dritten nicht als Pool vereinbart werden würde. Die spezifische Bezeichnung dieser Vereinbarung als "CCA" oder "Pool" oder etwas anderes ist irrelevant. Grundsätzlich unterscheidet die OECD in "service CCA" und "development CCA". Letzteres ist deutlich komplexer und risikobehafteter in Bezug auf latente steuerliche Risiken als ein "service CCA".
Wie funktioniert ein CCA?
Schritt 1: Überprüfung, ob eine Gesellschaft überhaupt CCA-Mitglied sein kann
Schritt 2: Bei einem "development CCA": Wenn sich mehrere CCA-Mitglieder zusammenschließen wollen, werden diese in der Praxis unterschiedliche Werte einbringen. Diese sind zu bewerten. Hier kann es bereits zu Eintritts- bzw. Ausgleichszahlungen kommen, da die Einbringungen zu dem erwarteten Nutzen eines jeden CCA-Mitglieds proportional sein sollen.
Schritt 3: Grundsätzlich sind die erwarteten Kosten und der erwartete Nutzen zu schätzen. Zukünftige erhebliche Abweichungen sind zu korrigieren. Bei einem "service CCA" kann der erwartete Nutzen anhand von sachgerechten Allokationsschlüsseln abgeschätzt werden.
Schritt 4: Vergleich der tatsächlichen Kosten mit dem erwarteten Nutzen je CCA-Mitglied, Berechnung der Ausgleichsbeträge, Netting und Fakturierung dieser Beträge. Die OECD-VP-RL 2022 enthalten im "Anhang zu Kapitel VIII" fünf CCA-Kalkulationsbeispiele zum besseren Verständnis.
Schritt 5: Bei einem "development CCA": Bei Änderungen in der CCA-Mitgliedschaft (Zugänge, Abgänge, weitere Einbringungen) und bei Beendigung des CCAs Ermittlung und Verrechnung von Eintritts- bzw. Austrittszahlungen notwendig. Bei einem "service CCA" sind i. d. R. keine Eintritts-/Austrittszahlungen notwendig.
Welche Voraussetzungen werden an ein CCA-Mitglied gestellt?
- Jedes CCA-Mitglied muss einen Nutzen für das eigene Unternehmen erwarten können. Wenn eine Gesellschaft die Ergebnisse des CCAs nicht für sich nutzen/auswerten kann, kann sie nicht CCA-Mitglied sein.
- Das CCA-Mitglied muss eigenständig Kontrolle über das ihr zugehörige Risiko ausüben können und dies auch tatsäc...