Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt.
Abb. 146: Abfolge der "normalen" Außenprüfung
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass kurz vor Drucklegung am 11.11.2022 umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung vom Bundestag beschlossen worden sind, die am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet worden sind. Grundsätzlich sollen die Neuregelungen zu einer beschleunigten Außenprüfung führen, was aus Sicht der Steuerpflichtigen sehr zu begrüßen wäre. Diese Änderungen konnten vor Drucklegung nicht mehr in den nachfolgenden Kapiteln eingearbeitet werden. Daher haben wir in der folgenden Tabelle die wesentlichen Änderungen und deren Inkrafttreten zusammengefasst. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Zusammenfassung in Kapitel 5.1.12.
1.1.2023 |
Möglichkeit zum Führen von Zwischengesprächen während der Außenprüfung (§ 199 AO) Zeitliche Anwendungsregelung: Grundsätzlich erstmalige Anwendung auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren. |
1.1.2025 |
Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO): Die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO endet künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Diese Regelung sollte helfen, die überdurchschnittlich lange andauernden Betriebsprüfungen früher zu beenden als heute, wodurch auch der Zinslauf grundsätzlich enden wird. Allerdings können auch dann noch immer 11 Jahre zwischen Abgabe der Steuererklärung und Abschluss der Betriebsprüfung liegen. Insofern wäre eine Ablaufhemmung von 3 Jahren zielführender gewesen. |
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Zeitliche Anwendungsregelung: erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. |
1.1.2025 |
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO): Verkürzt gesagt soll mit dieser Regelung ein Steuerpflichtiger noch stärker "motiviert" werden, bei der Außenprüfung mitzuwirken, wenn er es dies bislang nicht ausreichend getan hat. Derartige Verzögerungen verlängern den geplanten 5-Jahres-Zeitraum bei der Ablaufhemmung (siehe oben § 172 AO). Die Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgelds beträgt 75 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens allerdings für 150 Kalendertage. Wird eine qualifizierte Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat dies einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld zur Folge. Dieser betrifft permanent unkooperative oder wirtschaftlich überdurchschnittlich leistungsfähige Steuerpflichtige. Hinsichtlich der Höhe bestimmt § 200a Abs. 3 Satz 2 AO einen Höchstbetrag von 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Die maximale Dauer beträgt wie beim Mitwirkungsverzögerungsgeld 150 Kalendertage. Zeitliche Anwendungsregelung: erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. |
1.1.2025 |
Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO): Demnach können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden. Teilabschlussbescheide entwickeln nach § 182 AO Bindungswirkung für den Steuer- oder Feststellungsbescheid, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind. Zeitliche Anwendungsregelung: erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. |
1.1.2025 |
Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO): Demnach soll im Prüfungsbericht auf bereits ergangene Teilabschlussbescheide hingewiesen werden. Vor dem Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO soll ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergehen. Zeitliche Anwendungsregelung: erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, für die nach dem 31.12.2024 mit einer Außenprüfung nach § 193 AO begonnen wurde. |
1.1.2025 |
Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO): Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschlussbescheid erlassen wurde. Die Rechtssicherheit, die ein Teilabschlussbescheid für die Vergangenheit ermöglicht, wirkt damit auch für die Zukunft. Zeitliche Anwendungsregelung: grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. |
Welche Jahre dürfen geprüft werden? Wann verjähren Altjahre?
Der übliche Ablauf bei den Ertragsteuern ist, dass zunächst entsprechend der Erklärung des Steuerpflichtigen eine Veranlagung erfolgt, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies erlaubt (im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen, vgl. §§ 169 ff. AO) ...