rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzrechtliche Entstehung von Körperschaftsteuer (Erhöhungs- und Auszahlungsbetrag). Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag um Nennkapital und steuerliches Einlagekonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ansprüche auf den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG ist im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit Ablauf des 1.1.2007 entstanden, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen erst mit dem JStG 2008 v. 20.12.2007 eingeführt worden sind. Die hierin liegende unechte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig. Der Fall des KSt-Auszahlungsbetrages nach § 37 Abs. 5 ff KStG ist vergleichbar.
2. In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31.12.2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Auch das steuerliche Einlagekonto ist abzuziehen.
Normenkette
KStG § 38 Abs. 5-6, § 37 Abs. 5; InsO §§ 55, 87
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen I R 31/14) |
Tenor
1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2008 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 18.02.2009 zur Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz in Form der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 0,– Euro festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, wie der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag (KSt-Erhöhungsbetrag) i. S. des § 38 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) insolvenzrechtlich zu behandeln ist, d.h. wann der Anspruch entstand und wie dieser zu berechnen ist. Am 01.07.2006 wurde über das Vermögen der XYZ-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Bescheid vom 13.11.2008 (Vorheftung Finanzamt-Akte, Blatt 1), im Einspruchsverfahren mit demselben Ergebnis auf unterschiedlichem Wege neu berechnet am 18.02.2009 (Bl. 14 FA-Akte), setzte der Beklagte einen KSt-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG in Höhe der hier streitigen 4.628,37 Euro fest.
Hiergegen wandte der Kläger im Einspruchsverfahren ein, die Zahlungsverpflichtung stelle keine Masseverbindlichkeit dar. Die Höhe des KSt-Erhöhungsbetrages sei falsch berechnet worden, er dürfe nur aus dem ausschüttbaren Gewinn berechnet werden, das Nennkapital gehöre nicht hierzu. Den Einspruch wies der Beklagte am 11.09.2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger trägt vor, die Zahlungsverpflichtung laut Bescheid über den KSt-Erhöhungsbetrag stelle bereits keine Masseverbindlichkeit dar, sondern nur eine Insolvenzforderung, die nur zur Tabelle hätte angemeldet werden dürfen. Es handele sich nur um Berechnungen gem. § 87 der Insolvenzordnung (InsO). Der Betrag habe nicht gegenüber der Insolvenzmasse gem. § 55 InsO geltend gemacht werden dürfen. Der positive Endbestand des Eigenkapital (EK) 02 sei gem. § 36 Abs. 1,7 KStG erstmals zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres in dem das Anrechnungsverfahren Anwendung finde, festzustellen. Insoweit begründe sich der Zahlungsanspruch aus der Ermittlung des KSt-Erhöhungsbetrages zum 31.12.2001 und nicht zum Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung des positiven Endbetrages nach § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2006 (§ 38 Abs. 3 KStG). Das Insolvenzverfahren sei am 01.07.2006 eröffnet worden, der KSt-Erhöhungsbetrag zum 31.12.2001 bei Feststellung des positiven Endbestandes des EK 02 verwirklicht worden. Also liege nur eine Insolvenzforderung vor. Entscheidend sei, wann der Rechtsgrund für die Abgabenforderung begründet worden sei. Dies sei dann der Fall, wenn der zugrunde liegende zivilrechtliche Lebenssachverhalt, der zur Entstehung der Steueransprüche führe, verwirklicht worden sei. Der Auszahlungsanspruch des KSt-Guthabens beruhe nicht auf § 37 Abs. 2 KStG, sondern auf der Tatsache, dass Körperschaften unter Geltung des Anrechnungsverfahrens KSt-Guthaben aufgebaut hätten. § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG begründe nicht materiell-rechtlich einen Anspruch. Dem Kern nach sei dies Anfang 2002 oder in 2001 gewesen.
Zum Zweiten habe der Beklagte zu Unrecht einen positiven ausschüttbaren Gewinn angenommen. Der KSt-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechne sich nur aus dem ausschüttbaren Gewinn. Es dürfe bei Berechnung des Höchstbetrages der KSt-Erhöhung nicht das gesamte Eigenkapital (EK) zugrunde gelegt werden, sondern nur das EK abzüglich des Nennkapitals und abzüglich des Einlagekontos. Der Beklagte habe zudem bei Berechnung des fiktiven Erhöhungsbetrages das zur Verfügung stehende EK „einschließ...