rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen nur für tatsächlich geleistete, nicht aber für gestundete und durch - vom FA noch nicht festgesetzte - Eigenheimzulage zu erbringende Einlagen. Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff „geleistete Einlage” in § 17 Satz 3 EigZulG ist so zu verstehen, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem übernommenen Geschäftanteil, sondern nach den tatsächlich geleisteten Einzahlungen bemisst. Daher gehört ein an die Wohnungsgenossenschaft abgetretener Anspruch auf erst noch vom FA festzusetzende Eigenheim- und Kinderzulage nicht zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage.

 

Normenkette

EigZulG § 17 Sätze 3, 6, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX R 68/04)

BFH (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX R 68/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen.

Die Klägerin trat am 15. Dezember 2002 mit 20 gezeichneten Genossenschaftsanteilen im Wert von 5.113 EUR der Wohnungsgenossenschaft „Neuer Weg” e.G. in G. bei. Am Tag des Beitritts leistete sie 10 v.H. (=25,56 EUR) der gesetzlichen Hafteinlage. Im Übrigen stundete ihr die Genossenschaft die Einzahlung der Genossenschaftsanteile mit nachstehend wiedergegebener Vereinbarung:

„Der/ die Unterzeichnende bekommt seine Einzahlungsverpflichtung wie folgt gestundet: die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren und anschließend die Erbringung der Einlage erfolgt direkt durch die abgetretene Eigenheim- und Kinderzulage. Es sind eigene Zuzahlungen möglich, jedoch nicht notwendig, und können auch später nicht verlangt werden. Auf Grund gesetzlicher Vorschriften müssen 10 v.H. der Hafteinlage (255,65 EUR) sofort eingezahlt werden. Diese Einzahlung von 25,56 EUR und die Einzahlung des Eintrittsgeldes auf o.g. Konto der WG „neuer Weg” eG sind Voraussetzung, dass der Vorstand das Mitglied aufnimmt. ….

… Diese Regelung gilt unter folgenden Voraussetzungen: es wird ein Anteil von 2.556,50 EUR je Kind (für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält), mindestens 5.113 EUR gezeichnet. ….”

Zusammen mit dem Eigenheimzulageantrag vom 14. Januar 2003, in dem sie auch die Kinderzulage für ihre 1989 geborene Tochter beantragte, zeigte die Klägerin die Abtretung der Eigenheimzulage gegenüber dem Beklagten an. Der Erklärung war die Bestätigung der Wohnungsgenossenschaft über eine geleistete Einlage in Höhe von 25,56 EUR beigefügt.

Ausgehend von diesem Betrag setzte der Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2003 über die Eigenheimzulage ab 2002 den Fördergrundbetrag auf 1 EUR und die Kinderzulage auf 25 EUR fest.

Am 7. Februar 2003 reichte die Genossenschaft eine geänderte Bestätigung über das Geschäftsguthaben der Klägerin ein, das die Genossenschaft nunmehr mit 256 EUR angab.

Der Beklagte änderte daraufhin am 17. Februar 2003 den Eigenheimzulagebescheid und setzte den Fördergrundbetrag auf 8 EUR und die Kinderzulage auf 248 EUR fest.

Die Frage, ob ein zukünftiger mit der Beitrittserklärung abgetretener Anspruch auf Eigenheim-/Kinderzulage selbst Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sein kann, war Gegenstand einer anderweitigen Prüfung. Aus diesem Grund kontrollierte der Beklagte den Sachverhalt auch im Streitfall nochmals. Dabei stellte er fest, dass die abgetretene Kinderzulage bereits vor Erhalt durch die Genossenschaft als Einzahlung der Klägerin auf ihre Geschäftsanteile bestätigt worden war. Er erließ daraufhin am 6. Oktober 2003 nochmals einen geänderten Bescheid, worin er die Eigenheimzulage wie im ersten Bescheid vom 4. Februar 2003 festsetzte.

Gegen den geänderten Bescheid erhob die Klägerin am 23. Oktober 2003, Eingang bei Gericht am 24. Oktober 2003, Sprungklage. Der Beklagte hat der Klage mit Schreiben vom 21. November 2003 zugestimmt.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin u.a. sinngemäß Folgendes aus: Es mache ihrer Auffassung nach keinen Unterscheid für die steuerliche Beurteilung, ob der Anspruchsberechtigte seine Einlage erst gegenüber der Wohnungsgenossenschaft erbringe und er dann eine Rückerstattung vom Finanzamt erhalte oder ob er die Einlage mittelbar erbringe, indem das Finanzamt die Zulage direkt an die Wohnungsgenossenschaft auszahle.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage führt sie weiter aus, § 17 Satz 6 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) enthalte keine Regelung, zu welchem Zeitpunkt die Bemessungsgrundlage zu überprüfen sei. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass die Überprüfung der Bemessungsgrundlage jährlich zu erfolgen habe und nicht auf den gesamten Förderzeitraum abzustellen sei. So fehle im Gesetz ein einschränkender Zusatz, wie „Förderzeitraum” oder „jährlich”. Auch enthalte das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10. Februar 1998 über Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz (Bun...

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