Kein Mietzins "in Geld": Quasi hilfsweise führte das FG aus, dass sich der Leistungsort selbst bei Entgeltlichkeit nicht nach Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG richten könne. So stellte das FG fest, der EuGH habe im Urteil QM ausgeführt, der Begriff des Mietzinses könne nicht im Wege der Analogie ausgelegt werden, indem ihm ein geldwerter Vorteil gleichgestellt werde. Er setze vielmehr das Vorliegen eines in Geld zu entrichtenden Mietzinses voraus.[57]

Keine Auswirkungen auf Entgeltlichkeit: Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass diese Feststellung – selbst wenn sie zuträfe[58] – keine Bedeutung für die Entgeltlichkeit des Umsatzes hätte. Wenn nämlich ein "Mieter" die "Miete" durch Naturalleistung zahlt (z.B. Arbeitsleistung), würde das allein bedeuten, dass es an einem Mietzins fehlt, der "in Geld entrichtet wird". Es würde hingegen nicht bedeuten, dass damit kein entgeltlicher Umsatz vorliegt. Dass nämlich eine Leistung gegen Entgelt auch im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden kann, ist, wie unter III.2.b. dargestellt, ständige Rechtsprechung des EuGH. Notwendiges Merkmal eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes ist aber gerade, dass die Gegenleistung nicht "in Geld entrichtet wird". Sonst läge eben kein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.

[57] Vgl. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 41, mit Verweis auf EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 44.
[58] S. dazu unten V.3.b.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge