Frage, was besser ist: Letztendlich stellt sich die Frage, ob das Urteil des BFH, dass die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken als entgeltlicher Umsatz anzusehen ist (und nicht, wie vom FG angenommen, als unentgeltliche Transaktion), für die Steuerpflichtigen gut ist oder nicht. Da die Sachverhalte vielfältig und die Regelungen komplex sind, lässt sich das natürlich nicht generell sagen. Es können aber einige grundsätzliche Feststellungen getroffen werden.
a) Kein Änderungsbedarf
Bekannt und bewährt: Als positiv kann man die abschließende Entscheidung des BFH (dass die Arbeitsleistung eine Gegenleistung für die private Fahrzeugnutzung darstellt) grundsätzlich wohl zunächst einmal deswegen beurteilen, weil sie im Prinzip alles beim Alten belässt, die Unternehmen also keine Änderungen durchführen müssen. Das ist – in einer Mehrwertsteuerwelt, die ständig mit Neuerungen aufwartet – durchaus auch schon als Vorteil anzusehen. Die meisten Unternehmen können mit der Entgeltlichkeit – insbesondere bei Anwendung der 1 %-Regel – auch ganz gut leben.
b) Registrierungspflicht und One-Stop-Shop
Registrierung im Ausland ...: Nachteilig war für QM im vorliegenden Fall das Erfordernis, die entgeltlichen Umsätze in Deutschland melden und sich dafür extra hier registrieren lassen zu müssen. Das stellte zusätzlichen Aufwand dar und wäre bei der Beurteilung als unentgeltlicher Umsatz nicht erforderlich gewesen.
... kann vermieden werden: Dieser Zusatzaufwand dürfte aber heute im Wesentlichen entfallen, da das zwingende Erfordernis der Registrierung in Deutschland wegfällt. Die Umsätze können nämlich gem. Art. 369a ff. MwStSystRL, § 18j UStG über das One-Stop-Shop-Verfahren im Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemeldet werden.
c) Besteuerung und Vorsteuerabzug
Problem des "vereinfachten Besteuerungsverfahrens": Misslich war für QM im vorliegenden Fall, dass eine Steuer erhoben wurde, obwohl keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. Das ist aber ein Spezialproblem, das sich offenbar aus der Anwendung des vereinfachten Besteuerungsverfahrens ergibt. Normalerweise gehen nämlich Besteuerung und Vorsteuerabzug Hand in Hand (und zwar sowohl bei Ent- wie bei Unentgeltlichkeit).
aa) Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung
Anschaffung: Ginge man davon aus, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer für private Zwecke einen unentgeltlichen Umsatz darstellt, dürfte bei Firmenwagen, die der Steuerpflichtige "erworben" (also dem Unternehmen zugeordnet) hat, keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfolgen, wenn er keinen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vornehmen durfte. Durfte der Steuerpflichtige hingegen Vorsteuern geltend machen, entspricht die Besteuerung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dem System der Mehrwertsteuer.
Anmietung: Würde der Unternehmer die Firmenwagen "mieten" und unentgeltlich an die Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, dürfte er die (monatlichen) Vermietungsleistungen, die er bezieht, nicht in voller Höhe dem Unternehmen zuordnen, sondern müsste sie nach Ansicht des BFH entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufteilen. Im Umfang der Überlassung der Fahrzeuge zur Privatnutzung kann die eingekaufte Vermietungsleistung nicht dem Unternehmen zugeordnet und damit kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Damit erfolgt auch keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a UStG.