Fragestellung: Im vorliegenden Fall[1] ging es kurz gesagt, um die Frage, wo in dem Fall, dass ein Angestellter (A = Arbeitnehmer) eines Steuerpflichtigen (QM = Arbeitgeber) ein Dienstfahrzeug, das ihm der Arbeitgeber (nicht nur für einen kürzeren Zeitraum) zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten zur Verfügung stellt, auch für private Zwecke nutzen darf, diese Überlassung für private Zwecke ggf. der Mehrwertsteuer unterliegt.

Diese Frage stellte sich insbesondere deswegen, weil QM ihr Unternehmen in Luxemburg betrieb, während A, um dessen Dienstfahrzeug es in erster Linie ging, in Deutschland wohnte.

Es ging daher konkret um die Frage, ob die Überlassung für private Zwecke unter den mitgeteilten Sachverhaltsumständen als eine (nicht kurzfristige) Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen war, die gem. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG) dort der Mehrwertsteuer unterfiel, wo der "Mieter" (also A) wohnte (also in Deutschland), oder ob Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL nicht einschlägig war, so dass die Überlassung gem. Art. 45 MwStSystRL dort der Mehrwertsteuer unterfiel, wo der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Weder Zahlung noch Verzicht auf anderen Vorteil: A durfte den Wagen für private Zwecke nutzen, ohne dass er QM hierfür Geld zahlte oder einen anderen – über seine Arbeitsleistung hinausgehenden – Vorteil zuwendete. Zwar war wohl vereinbart worden, dass ein bestimmter Betrag vom Gehalt einbehalten werden sollte. Das erfolgte aber nicht.[2]

Versteuerung und Einspruch: QM hatte die Überlassung zur Privatnutzung in Deutschland versteuert (entsprechend Abschn. 15.23. UStAE),[3] hiergegen aber Einspruch eingelegt, dem das Finanzamt nicht stattgab. Gegen die ablehnende Entscheidung des FA legte sie Klage beim FG des Saarlandes (im Folgenden: FG oder FG Saarland) ein.

[1] FG Saarland v. 18.3.2019 – 1 K 1208/16, juris. Zu diesem Urteil s. u.a. Tausch, UVR 2019, 259; Prätzler, jurisPR-SteuerR 24/2019 Anm. 5; Hardenbicker, EFG 2019, 986; Monfort, UR 2019, 489.
[2] Vgl. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 4. S. hierzu auch die Ausführungen des BFH, unten V.2.b.
[3] Allein deswegen musste sich QM in Deutschland für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 6. S. dazu auch unten VI.3.b.

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