Vermietung nur bei Entgeltlichkeit: Mit Blick auf die vorgelegte Frage stellte der EuGH zunächst fest, dass ein Vermietungsumsatz i.S.d. der genannten Vorschrift nur dann vorliegen könne, wenn es sich um einen entgeltlichen Umsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) handele. Es müsse also insbesondere ein Mietzins gezahlt werden.[27]

Keine Gegenleistung in Form von "Zahlung und Verzicht": Ob ein entgeltlicher Umsatz vorlag oder nicht, beantwortete er dann – entsprechend seinem Verständnis der Vorgaben durch die Vorlagefrage – (allein) unter Berücksichtigung von "Zahlung und Verzicht". So führte er aus:

„Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage auf eine Fahrzeugüberlassung, für die der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat.

Somit kann diese Leistung vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsprüfungen nicht als eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 eingestuft werden.”[28]

Der Gerichtshof prüfte also nicht, ob "Zahlung und Verzicht" vorlagen, sondern nahm es für vorgegeben, dass das nicht der Fall war ("... bezieht sich das vorlegende Gericht ..."). Daran schloss er die Feststellung an, es liege "somit" für die Fahrzeugüberlassung kein Entgelt vor.

Aber weitere Sachverhaltsprüfung erforderlich: Allerdings machte er diese Feststellung "vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsprüfungen", was so zu verstehen ist, dass das FG noch einmal prüfen sollte, ob der vorgetragene Sachverhalt mit der Berücksichtigung von "Zahlung und Verzicht" abschließend erfasst worden sei.

Arbeitsleistung und Gehaltsverzicht: Das schien für den EuGH insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsleistung des A als Gegenleistung relevant zu sein.[29] Offenbar schien das aber auch im Hinblick darauf, dass der A tatsächlich auf einen Teil seines Gehalts verzichtet hatte, von Bedeutung zu sein.[30]

[27] S. auch unten III.4.
[28] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147, Rz. 31 f.
[29] S. nachfolgend III.2.b. Kritisch Monfort, UR 2022, 846 (851).
[30] S. dazu unten V.2.b.

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