Kein steuerbarer Vorgang in DE: Es wird aber bereits nicht klar, warum das FG auch für den Fall, dass keine entgeltliche Leistung vorliege, überhaupt die Frage nach dem Ort der Leistung stellte.[13] Bevor nämlich geprüft werden kann, wo ein Vorgang der Mehrwertsteuer unterfällt, muss erst einmal geprüft werden, ob er der Mehrwertsteuer unterfällt. Letzteres wäre aber bei einer unentgeltlichen Überlassung des Fahrzeugs von QM an A zur privaten Nutzung nicht der Fall gewesen. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Leistung setzt nämlich gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) voraus, dass der "Leistende" i.Z.m. der Anschaffung des zur Privatnutzung überlassenen Gegenstandes Vorsteuern geltend machen durfte.

Kein Vorsteuerabzug für QM: Für QM galt aber in Luxemburg die Besteuerung im vereinfachten Besteuerungsverfahren (vergleichbar der Besteuerung gem. § 19 UStG). QM durfte daher die bei Anschaffung des Fahrzeugs gezahlte Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) per se nicht erfüllt waren.

Entscheidungserheblichkeit Es wird also nicht klar, inwiefern die Frage nach dem Leistungsort im Fall der Unentgeltlichkeit überhaupt entscheidungserheblich sein sollte, da es für einen nicht steuerbaren Vorgang keine Vorschriften über den Leistungsort gibt. Der Generalanwalt hatte, mit einiger Berechtigung, in seinen Schlussanträgen gefolgert, die Frage nach der Anwendung von Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL werde dadurch gegenstandslos.[14]

[14] EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 36.

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