Andere Rechtsfolge, wenn "Leistungseigenverbrauch": Möglich wäre allenfalls, dass QM das Fahrzeug nicht "anschaffte" (erwarb), sondern lediglich "mietete".[15] Dann hätte mit der Überlassung an A für private Zwecke (bei Unentgeltlichkeit) nicht "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands" i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) vorgelegen, sondern eine unentgeltliche Überlassung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL),[16] bei der der Vorsteuerabzug keine Rolle spielt. Dann wäre, zumindest theoretisch, in Betracht gekommen, dass mit der Überlassung an A für private Zwecke ein steuerbarer Vorgang in Deutschland vorgelegen hatte.
Aber Feststellung, dass "Verwendungseigenverbrauch": Das FG ging aber offensichtlich davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes i.S.d. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL handelte. So sprach es – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG – sowohl in der Vorlagefrage als auch in der Begründung stets von der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an sein Personal.[17] So sah das auch, dem Generalanwalt folgend, der EuGH.[18] Insofern bleibt es unklar, inwiefern die Frage des Leistungsortes noch entscheidungserheblich war.
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