Andere Rechtsfolge, wenn "Leistungseigenverbrauch": Möglich wäre allenfalls, dass QM das Fahrzeug nicht "anschaffte" (erwarb), sondern lediglich "mietete".[15] Dann hätte mit der Überlassung an A für private Zwecke (bei Unentgeltlichkeit) nicht "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands" i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) vorgelegen, sondern eine unentgeltliche Überlassung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Art. 26 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL),[16] bei der der Vorsteuerabzug keine Rolle spielt. Dann wäre, zumindest theoretisch, in Betracht gekommen, dass mit der Überlassung an A für private Zwecke ein steuerbarer Vorgang in Deutschland vorgelegen hatte.

Aber Feststellung, dass "Verwendungseigenverbrauch": Das FG ging aber offensichtlich davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes i.S.d. Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL handelte. So sprach es – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG – sowohl in der Vorlagefrage als auch in der Begründung stets von der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an sein Personal.[17] So sah das auch, dem Generalanwalt folgend, der EuGH.[18] Insofern bleibt es unklar, inwiefern die Frage des Leistungsortes noch entscheidungserheblich war.

[15] Offenbar hatte QM das Fahrzeug geleast; vgl. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 2. Dann bestand zum einen die Möglichkeit, dass das Fahrzeug auch aus mehrwertsteuerlicher Sicht gemietet war (dass es sich also nicht um einen "dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand" handelte, da eine solche Zuordnung nicht in Frage kommt, wenn nicht Wert, Substanz und Ertrag erworben werden; vgl. auch BeckOK UStG/Hahn, 34. Ed. 15.9.2022, § 3 UStG Rz. 614), zum anderen die Möglichkeit, dass es aus mehrwertsteuerlicher Sicht als (für das Unternehmen) erworben anzusehen war. Dies richtet sich danach, ob ein Finanzierungsleasing vorliegt (dann "Anschaffung") oder ein operatives Leasing (dann "Miete"). Zur Unterscheidung vgl. EuGH v. 16.2.2012 – C-118/11 – Eon Aset Menidjmunt OOD, UR 2012, 230, Rz. 37 ff.; EuGH v. 4.10.2017 – C-164/16 – Mercedes-Benz Financial Services UK, UR 2018, 14 Rz. 26 ff.
[16] Zumindest wenn in Luxemburg insoweit die eingekaufte Mietleistung dem Unternehmen zugeordnet werden konnte. Dazu, dass das in Deutschland nicht möglich ist, s. unten VI.3.c.aa.
[17] Vgl. FG Saarland v. 18.3.2019 – 1 K 1208/16, juris Rz. 18 ff. und 34 ff. S. auch FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 2.
[18] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 34 f.; EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM Rz. 24 ff.

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