Problem des "vereinfachten Besteuerungsverfahrens": Misslich war für QM im vorliegenden Fall, dass eine Steuer erhoben wurde, obwohl keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. Das ist aber ein Spezialproblem, das sich offenbar aus der Anwendung des vereinfachten Besteuerungsverfahrens ergibt. Normalerweise gehen nämlich Besteuerung und Vorsteuerabzug Hand in Hand (und zwar sowohl bei Ent- wie bei Unentgeltlichkeit).
aa) Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung
Anschaffung: Ginge man davon aus, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer für private Zwecke einen unentgeltlichen Umsatz darstellt, dürfte bei Firmenwagen, die der Steuerpflichtige "erworben" (also dem Unternehmen zugeordnet) hat,[105] keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfolgen, wenn er keinen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vornehmen durfte.[106] Durfte der Steuerpflichtige hingegen Vorsteuern geltend machen, entspricht die Besteuerung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dem System der Mehrwertsteuer.
Anmietung: Würde der Unternehmer die Firmenwagen "mieten"[107] und unentgeltlich an die Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, dürfte er die (monatlichen) Vermietungsleistungen, die er bezieht, nicht in voller Höhe dem Unternehmen zuordnen, sondern müsste sie nach Ansicht des BFH entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufteilen.[108] Im Umfang der Überlassung der Fahrzeuge zur Privatnutzung kann die eingekaufte Vermietungsleistung nicht dem Unternehmen zugeordnet und damit kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.[109] Damit erfolgt auch keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a UStG.[110]
bb) Entgeltliche Fahrzeugüberlassung
Vorsteuerabzug: Geht man hingegen von einer entgeltlichen Überlassung für private Zwecke aus, darf der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer, die er bei Anschaffung bzw. Anmietung der Fahrzeuge zahlt, (wenn nicht Sonderregelungen wie z.B. § 19 UStG zur Anwendung kommen) als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschn. 15.23. Abs. 8 Satz 3 UStAE).[111]
cc) Quintessenz
Keine Besteuerung ohne VorSt-Abzug: Im Regelfall kann es also nicht zu einer Besteuerung ohne Vorsteuerabzug kommen. Nimmt der Steuerpflichtige allerdings, wie QM im vorliegenden Fall, Vereinfachungen in Anspruch, muss er auch mit den sich hieraus ergebenden Nachteilen leben.
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