Die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters gilt nur für Drittlandsunternehmer. In der EU ansässige Unternehmer können bei Umsätzen in Griechenland einen Fiskalvertreter bestellen, müssen dies jedoch nicht.
3.1 Voraussetzungen der Bestellung
Die Bestellung des Steuervertreters wird mit Hilfe einer Vollmacht vorgenommen, die vom Unternehmer unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt zusammen mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Dieses Dokument muss vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, beglaubigt sein.
3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters
Es kann jede Person als Steuervertreter benannt werden, die voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und geschäftsfähig ist. Der Vertreter muss in Bezug auf die Verpflichtungen, die er übernimmt, als zahlungsfähig gelten und in Griechenland ansässig sein. Die Finanzbehörden dürfen alle notwendigen Garantien verlangen, die sie zur Sicherung des öffentlichen Interesses für zweckdienlich halten.
3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte wie der ausländische Steuerpflichtige, weil er in dessen Namen handelt. Der Vertreter haftet zusammen mit seinem Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und Bußgelder.
3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird
Bei Nichtbestellung eines Steuervertreters ist die Mehrwertsteuer durch den griechischen Leistungsempfänger zu entrichten. Der ausländische Unternehmer muss aber bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen immer Bußgelder bezahlen. Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer kann rechtlich keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirken. Dies bedeutet, dass er neben der Steuer, die der Steuervertreter zu entrichten hätte, die im Gesetz vorgesehenen Steuerzuschläge und Geldbußen schuldet.