Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss der Unternehmer in einer zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Privatpersonen) gehören nicht in die zusammenfassende Meldung.
Die Buchungen über die Konten 8135/4135 (SKR 03/04) führt dazu, dass der Umsatz zutreffend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfasst wird.
5.1 Welche Fahrzeuge sind zu melden?
Die Meldepflicht gilt für alle Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2, 3 UStG: Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds, motorbetriebene Caravans.
Nicht unter die Meldepflicht fallen u. a. Wohnwagen, Anhänger ohne eigenen Motor, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
5.2 Elektronische Übermittlung der zusammenfassenden Meldung
Bei der innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss der Fahrzeuglieferer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), diese dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.
5.3 Schritt-für-Schritt-Anleitung für das elektronische Formular
Bei der Nutzung der Website des Bundeszentralamts für Steuern geht der Unternehmer wie folgt vor:
- Die Website des Bundeszentralamts für Steuern ist aufzurufen,
- dann ist links auf das Feld "Steuern International" zu klicken und danach
- auf das Feld "USt-Kontrollverfahren (ZM, Meldung Fahrzeuglieferung, eCommerce)"
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 UStG zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- das Datum der Rechnung,
- den Bestimmungsmitgliedstaat,
- das Entgelt (Kaufpreis),
- die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- den Fahrzeughersteller,
- den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Hier ist das Formular zu verwenden, das am Bildschirm ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden kann.
Um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren, ist es erforderlich, dass der Nachweis für die Steuerbefreiung geführt wird. Der Lieferer hat einen Buchnachweis zu führen. Dieser hat die in § 17c Abs. 4 UStDV genannten Merkmale zu enthalten.