Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Wie und wann der Fehler korrigiert wird, hängt natürlich davon ab, wer ihn entdeckt und wann er entdeckt wird:
- Wenn der Unternehmer die falsche Rechnung kurzfristig (innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) berichtigt und seinem Kunden übersendet, kann er sofort den richtigen Umsatzsteuerbetrag buchen.
- Hat der Unternehmer den Vorgang bereits gebucht, storniert er ihn und bucht anschließend die korrigierte Rechnung.
Hat der Unternehmer die unzutreffende Rechnung gebucht und sind die falschen Daten bereits in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst, müssen die entsprechenden Korrekturen auch in der Buchführung vorgenommen werden.
Fällt der Fehler dem Unternehmer auf, muss er die Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigen. Eine Korrektur der Rechnung allein in den eigenen Unterlagen reicht nicht aus.
Wichtig ist, dass die Rechnung, die berichtigt wird, gekennzeichnet wird und bei der Korrektur Bezug auf die Ursprungsrechnung genommen wird. Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat, hängt die Korrektur davon ab, ob der Unternehmer mit seinem Kunden (Leistungsempfänger) einen Netto- oder Bruttobetrag vereinbart hat.
Auswirkung der Rechnungskorrektur
Sobald der Unternehmer seine fehlerhafte Rechnung berichtigt und an den Rechnungsempfänger übersandt hat, schuldet er den Mehrbetrag nicht mehr. Hat er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt, nimmt er die Korrektur in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Jahreserklärung vor. Es ist nicht seine Aufgabe, zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Rechnungsempfänger die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht oder ans Finanzamt zurückgezahlt hat.
Hat der Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet er trotzdem die zutreffende höhere Steuer. Der Rechnungsempfänger darf jedoch nur die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer offen ausgewiesen hat.
Es spielt keine Rolle, was in der Rechnung steht, der Unternehmer muss die zutreffende Umsatzsteuer zahlen. Deshalb empfiehlt sich auch hier eine Korrektur. Diese Änderung sollte der Unternehmer allerdings mit dem Rechnungsempfänger abstimmen.
Zu niedriger Ausweis der Umsatzsteuer
Ein Unternehmer hat für seine Lieferung 7 % Umsatzsteuer berechnet, obwohl der Steuersatz von 19 % zutreffend gewesen wäre. Wenn der Rechnungsempfänger einverstanden ist oder ein Nettoentgelt vereinbart war, kann der Unternehmer seine Rechnung wie folgt berichtigen:
Entgelt |
1.000 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
190 EUR |
Rechnungsbetrag |
1.190 EUR |
Bereits gezahlt (abgerechnet) |
1.070 EUR |
noch zu zahlen |
120 EUR |
Für den Kunden bringt diese Abrechnung keinen Nachteil, weil er die 120 EUR, die er an den Unternehmer zahlt, als Vorsteuer über seine Umsatzsteuer-Voranmeldung vom Finanzamt zurückerhält.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8300/4300 |
Erlöse 7 % USt |
1.000 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
1.000 |
1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
70 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
190 |
1410/1210 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent |
120 |
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Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat, hat sein Kunde Anspruch auf eine berichtigte Rechnung. Er muss also spätestens dann eine neue Rechnung ausstellen, wenn der Kunde eine Rechnungskorrektur verlangt.
Zu hoher Ausweis der Umsatzsteuer
Der Unternehmer hat mit seinem Kunden für eine Lieferung ein Nettoentgelt von 1.000 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Der Unternehmer berechnet für seine Lieferung 19 % Umsatzsteuer, obwohl der Steuersatz von 7 % zutreffend ist. Der Kunde kann eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung von 120 EUR verlangen:
Entgelt |
1.000 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
190 EUR |
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Rechnungsbetrag |
1.190 EUR |
1.190 EUR |
Entgelt |
1.000 EUR |
|
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer |
70 EUR |
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Rechnungsbetrag |
1.070 EUR |
1.070 EUR |
Rückzahlungsanspruch |
|
120 EUR |
Der Kunde hat einen Anspruch auf eine Rückzahlung von 120 EUR, weil zwischen ihm und dem Unternehmer ein Nettobetrag vereinbart war.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
1.000 |
8300/4300 |
Erlöse 7 % USt |
1.000 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
190 |
1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
70 |
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1200/1800 |
Bank |
120 |
Option zur Umsatzsteuer: In den Fällen des § 9 UStG hat der Unternehmer die Wahl. Er kann die Umsätze steuerfrei lassen oder aber der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Option zur Umsatzsteuer kann er wieder rückgängig machen, z. B. bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Immobilie. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer allerdings solange, bis er die Rechnung berichtigt hat und die "Gefährdung des Steueraufkommens" beseitigt ist. Die "Gefährdung des Steueraufkommens" ist beseitigt, wenn der Leistungsempfänger keine Vorsteuer geltend gemacht hat oder die bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerbe...