Leitsatz

1. Der durch die Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar.

2. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22.9.1990 erfolgt ist.

 

Normenkette

§ 3 PGH-VO , § 4 PGH-VO , § 6 Abs. 1 PGH-VO , § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG , § 163 AO , § 227 AO

 

Sachverhalt

Im Jahr 1993 wurde die grundbesitzende PGH durch Eintragung in das Genossenschaftsregister in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt. Das FA sah darin einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und setzte – ausgehend vom Einheitswert des Grundbesitzes – Grunderwerbsteuer fest. Das FG hob den Steuerbescheid auf. Es behandelte die Umwandlung wegen der strukturellen Ähnlichkeiten einer PGH mit einer eingetragenen Gesellschaft wie eine lediglich formwechselnde Umwandlung, bei der die Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibe. Dagegen legte das FA Revision ein.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. Die Umwandlung sei auf der Grundlage der §§ 4 ff. PGH-VO erfolgt. Dabei handele es sich um eine übertragende Umwandlung, die zu einem Rechtsträgerwechsel bezüglich des Grundbesitzes geführt habe. Die Besteuerung verstoße auch nicht gegen die Art. 3 und 14 GG.

In einem obiter dictum weist der BFH darauf hin, dass die Grunderwerbsteuer aber wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist und das Ermessen der Verwaltung insoweit auf null reduziert sei.

 

Hinweis

Von Bedeutung ist die vorliegende Entscheidung des BFH wegen des 2. Leitsatzes. Der 1. Leitsatz enthält nichts Neues und bestätigt nur die bisherige Rechtsprechung des BFH, und zwar sowohl zu den Ertragsteuern als auch zur Grunderwerbsteuer, wonach es sich um eine übertragende Umwandlung handelt.

Mit dem 2. Leitsatz aber hat das wiederholte Anrennen gegen diese Rechtsprechung jedenfalls bezüglich der Grunderwerbsteuer insofern einen Erfolg gezeitigt, als der BFH zwar an der Steuerbarkeit des Vorgangs festhält, aber – wenn auch bedingt durch verfahrensrechtliche Notwendigkeiten nur in einem obiter dictum – einen Erlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit für zwingend geboten hält. Die PGH-Mitglieder seien nämlich wegen der ansonsten drohenden gesetzlichen Auflösung zum 31.12.1992 in der Zwangslage gewesen, ihre Organisationsstruktur nur durch (übertragende) Umwandlung in eine e.G. halbwegs erhalten zu können.

Beachten Sie, dass die Aussage des zweiten Leitsatzes auf Umwandlungen beschränkt ist, die nach dem 22.9.1990 beschlossen worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.7.2004, II R 3/02

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