Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Förderung des Absatzes
  • Werbeumsatz
  • Umsatzsteuer

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Werbekosten 4600 6600   sonstige betriebliche Aufwendungen
Unentgeltliche Zuwendung von Waren ohne USt 8949 4679   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Grundsätzlich ist die unentgeltliche Abgabe von Warenproben nicht steuerbar, sofern sie aus unternehmerischen Gründen, insbesondere Werbezwecken, erfolgt.

Die Buchung des Wertes der Warenmuster erfolgt auf das Konto "Werbekosten"4600 (SKR 03) bzw. 6600 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Unentgeltliche Zuwendung von Waren ohne USt" 8949 (SKR 03) bzw. 4679 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Werbekosten

an Unentgeltliche Zuwendung von ­Gegenständen ohne USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unentgeltliche Warenmuster

Gegenstand der Hans Groß GmbH ist das Verlegen von Musik. Die von ihr produzierten Musikaufnahmen bewirbt sie durch Abgabe von Gratisproben dieser Aufnahmen auf CDs an verschiedene Personen, die die kommerzielle Qualität der Aufnahmen beeinflussen können. Im Rahmen dieser Werbe­strategie wurden Gratisproben an Personen verteilt, die für Presse, Radiosender und Handelsketten arbeiten. Diese Gratisproben unterscheiden sich nicht von den für den endgültigen Verkauf bestimmten CDs. Der Wert der im Rahmen dieser Werbemaßnahme kostenlos verteilten CDs betrug 15.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4600/6600 Werbekosten 15.000 8949/4679 Unentgeltliche Zuwendung von Waren ohne USt 15.000

3 EuGH hat zum Begriff des Warenmusters Stellung genommen

Bei der Abgabe von Warenmustern können sich Probleme ergeben, denn die zu Werbezwecken erfolgte unentgeltliche Abgabe von Warenmustern ist nicht steuerbar.

Liegen allerdings die Voraussetzungen eines Warenmusters nicht vor, muss der Unternehmer gem. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Mit Urteil vom 30.9.2010[1] hat der EuGH den Begriff des Warenmusters i. S. v. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie ausgelegt.

Nach der Definition des EuGH ist ein Warenmuster i. S. d. europäischen Rechts

  • ein Probeexemplar eines Produkts,
  • dessen Absatz gefördert werden soll und
  • das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht,
  • ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen.

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das o. g. EuGH-Urteil hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, zur Definition des Warenmusters Stellung zu nehmen.[2] Demnach ist ein Warenmuster ein Probeexemplar, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Mit o. g. Schreiben wurde ausdrücklich klargestellt, dass Warenmuster von der Steuerbarkeit ausgeschlossen sind.

Infolge dieses Urteils hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nunmehr ist in Abschn. 3.3 Abs. 13 UStAE ausdrücklich klargestellt, dass Warenmuster von der Steuerbarkeit ausgeschlossen sind.

Ist es ganz oder im Wesentlichen identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt, kann es sich gleichwohl um ein Warenmuster handeln, wenn die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absicht der Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht. Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Endverbraucher zugewendet werden.

Nicht steuerbar ist auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z. B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Endverbraucher.

4 Set zur Messung des Blutzuckerspiegels kein Warenmuster

Ein einem Diabetiker unentgeltlich zugewendetes Set zur Messung des Blutzuckerspiegels, das einen späteren Verkauf von Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster im Sinne des UStG und damit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das entschied der BFH mit Urteil vom 12.12.2012.[1] Im entschiedenen Fall war streitig, ob die unentgeltliche Abgabe eines Sets zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, an Diabetiker als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG der Umsatzbesteuerung unterliegt. Durch die Abgabe der Sets sollte der spätere Verkauf der Teststreifen gefördert werden.

Der BFH qualifizierte das Set nicht als Warenmuster i. S. o. g. EuGH-Urteils. Nach Auffassung des BFH sollte zwar durch die Abgabe des Sets der Absatz der nachzukaufenden Teststreifen gefördert werden, nicht jedoch der spätere Erwerb eines weiteren Sets, Blutzuckermessgeräts oder Stechhilfe. Deshalb handelt es sich nach Auffassung des BFH nicht um Warenmuster, so dass die unentgeltliche Abgabe der Umsatzsteuer unterliegt.

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