Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen. Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen. Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls erfolgt dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag. Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr des Steuerabzugs gestellt werden. Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Ungarn verlangt werden.
Beantragung einer Freistellungsbescheinigung
Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.
Pflichtveranlagung
Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.