Der während des Verfahrens über den Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid bekannt gegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid wird nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid bekannt gegeben, wird dieser nach § 68 FGO Verfahrensgegenstand. Gegenstand des Klageverfahrens ist – regelmäßig – nur noch die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Jahresbescheids.
Ist der Voranmeldungsbescheid angefochten und ergeht die Einspruchsentscheidung gegen den Jahresbescheid, obwohl dieser erst nach der Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird, kommt mangels Beschwer keine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung in Betracht..Da der Umsatzsteuer-Jahresbescheid im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid nach § 365 Abs. 3 AO und im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird, sind Streit- und Verfahrensgegenstand von Voranmeldungs- und Jahresbescheid identisch.
Ergeht nach einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für einen bestimmten Monat während der Einspruchsfrist der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für das betreffende Jahr und bezieht sich der Einspruch lediglich auf den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid des entsprechenden Monats, kann dieser nicht im Wege der Auslegung als Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid angesehen werden, wenn der Einspruch von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegt wurde und der Einspruch die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet. § 365 Abs. 3 AO kommt nur zur Anwendung, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Änderung einer Voranmeldungsfestsetzung durch Ablehnungsbescheid zurückweist, hiergegen zuerst Einspruch eingelegt wird und erst dann ein Jahressteuerbescheid ergeht, der dann nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Erlass des Jahressteuerbescheides vor Einlegung des Einspruches gegen den Voranmeldungsbescheid erfolgt ist. Entspricht ein außerhalb eines anhängigen Einspruchsverfahrens ergangener Steuerbescheid nicht dem Begehren des Steuerpflichtigen, so muss dieser entweder rechtzeitig Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO oder §§ 172 ff. AO stellen, wenn er sein Begehren weiterverfolgen will.