Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck[1] [Bis 27.06.2021: Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck]
2. |
‚ZGP-bezogenes Geschäft’ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht; |
3. |
‚Clearingmitglied’ ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
4. |
‚Kunde’ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat |
6. |
[3]’indirekte Clearingvereinbarung’ eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt; |
7. |
[4]’Kunde auf höherer Ebene’ ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt; |
8. |
[5]’Kunde auf niedrigerer Ebene’ ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt; |
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