(1)[1] Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
a) |
[2]Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
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Ab 01.01.2025:
a) |
Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:
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b) |
qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil der Summe aller Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals des betreffenden Unternehmens, mit Ausnahme der in Artikel 62 Buchstaben c und d genannten Beträge.[5] |
[Ab 01.01.2025: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Eigenmittel zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.] [6]
Bis 28.06.2021:
(1) Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz...
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