Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat das Ziel, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Gleichzeitig soll hierdurch ein Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes geleistet werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 ArbMedVV deckt sich der Geltungsbereich der ArbMedVV mit demjenigen des ArbSchG.
2.1 Begriffsbestimmungen
§ 2 ArbMedVV enthält die relevanten Begriffsbestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;
- dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;
- beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;
- umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
- umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
2.2 Arbeitgeberpflichten
Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 ArbMedVV.
Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere die Beauftragung eines Arztes mit der Durchführung der Vorsorge. Sofern ein Betriebsarzt bestellt ist, ist dieser vorrangig auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu betrauen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für diese Zeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen hat. Die für die Untersuchung benötigte Zeit ist daher wie Arbeitszeit zu bewerten und vom Arbeitgeber zu vergüten.
Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, aus der sich ergibt, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, soweit keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
2.3 Vorsorgesystem
Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. Üben Beschäftigte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen aus, die im Anhang zur ArbMedVV gelistet sind (z. B. mit Asbest, Quecksilber, einatembarem Staub), ist eine Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
Angebotsvorsorge ist Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen anzubieten.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden muss. Eine Pflicht zur Wunschvorsorge besteht nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Maßnahmen nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.