Leitsatz
1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gem. § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.
2. § 24 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 25 der 6. EG-RL erfasst.
Normenkette
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 UStG, Art. 4 Abs. 5, Art. 25 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine Gemeinde hatte neben Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung Einnahmen aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken und meinte, diese seien zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen (§ 24 UStG) zu rechnen. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Sowohl die Entscheidung des EuGH als auch die des BFH machen deutlich, dass die Pauschalregelung für Landwirte auf den engen Bereich der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten beschränkt ist. Aus der ertragsteuerrechtlichen Behandlung lässt sich deshalb umsatzsteuerrechtlich kein Honig saugen.
Hinweis
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn – wie im Streitfall – der Grund und Boden, der den Eigenjagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden – kann also nicht selbstständig entnommen werden – und darf nach § 3 Abs. 3, § 4 BJagdG nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt, aber verpachtet (§ 11 BJagdG) werden. Gehört der Grund und Boden, der einen Eigenjagdbezirk bildet, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, erfolgt auch die Verpachtung der Eigenjagd im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Ob eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts mit einer Tätigkeit – wie der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks – der USt unterliegt (§ 2 Abs. 3 UStG; vgl. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. EG-RL), ist allein danach zu beantworten, ob es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben, oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist eine derartige Tätigkeit, die die Gemeinde unter denselben rechtlichen Bedingungen ausübt wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ein der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegender Umsatz ist oder nicht. § 24 UStG gilt zwar seinem Wortlaut nach für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze". § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen.
Der EuGH hat zur Richtlinie in seiner Entscheidung (BFH-PR 2005, 337) schon das Wesentliche gesagt: Die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Art. 25 Abs. 2 der 6. EG-RL definiert sind. Die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte unterliegen der allgemeinen Regelung. Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der 6. EG-RL i.V.m. Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Richtlinie darstellt. Das setzt der Auslegung des § 24 UStG Grenzen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.9.2005, V R 28/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26.5.2005, Rs. C-43/04, Stadt Sundern)