Der Verspätungszuschlag und das Zwangsgeldverfahren haben eine ähnliche Zielsetzung – beide sind für den Steuerpflichtigen unangenehme Druckmittel, auch wenn sie sich in der Unmittelbarkeit ihrer Wirkung deutlich unterscheiden – und unterliegen zum Teil ähnlichen Voraussetzungen, haben aber abweichende Rechtsfolgen, insb. in Bezug auf Ermessen bzw. gebundene Entscheidung seitens der Finanzbehörde. Die beiden Instrumente schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nebeneinander festgesetzt werden (BFH v. 29.3.2007 – IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617; Rätke in Klein, AO, § 152 Rz. 11).
Aufgrund der eingangs dargelegten Interessenlage der Finanzverwaltung greift diese häufiger und rigoroser als noch vor ein paar Jahren zu beiden Instrumenten, um die Steuerpflichtigen zu einem pünktlichen Erklärungseingang zu bewegen. Dabei ist die Verwendung des Zwangsgeldverfahrens in der Praxis deutlich seltener als die Nutzung des Verspätungszuschlages. Dies beruht zum einen darauf, dass der Verspätungszuschlag in vielen Fällen schon von Gesetzes wegen festgesetzt werden muss, so dass die Finanzbehörde insoweit keinerlei Entscheidungsspielraum hat, zum anderen auf die deutlich einfachere Handhabung des Verspätungszuschlages im Gegensatz zum doch sehr aufwändigen Zwangsgeldverfahren. Zwar würde sich die Durchsetzung der Erklärungsabgabeverpflichtung anhand des Zwangsgeldverfahrens insb. in den (zahlreichen) Fällen anbieten, in denen bereits im Vorjahr eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ist und der sich hieraus ergebende Nachzahlungsbetrag gezahlt wurde, ohne dass Einspruch eingelegt und nachträglich die Steuererklärung eingereicht wurde. Allerdings ist das gestreckte Verfahren (Androhung – Festsetzung – Beitreibung des Zwangsgeldes) für die Finanzverwaltung sehr zeitintensiv und mit einem hohen Aufwand, insb. zur Überwachung der mehrfach erforderlichen Wiedervorlage, verbunden. Demzufolge wird das Zwangsgeldverfahren in der Praxis restriktiv angewandt und häufig auf die Fallkonstellationen beschränkt, in denen eine Schätzung aus praktischen Gründen nicht oder zumindest nicht mit einem für die Finanzbehörde vertretbaren Ergebnis möglich ist, so dass die schneller und einfacher durchzuführende Kombination von Schätzung und Verspätungszuschlag zu keiner angemessenen Erledigung des Falles führen kann.