Die Höhe des Verspätungszuschlages wird gem. § 152 Abs. 5 AO nach einem festen Prozentsatz von 0,25 pro angefangenem Monat bemessen. Er ist auf volle Euro abzurunden; es gilt ein Höchstbetrag i.H.v. 25.000 EUR (§ 152 Abs. 10 AO). Diese Regeln gelten sowohl für Ermessensfestsetzungen als auch für gebundene Festsetzungen.

Begrenzung der Dauer des Verspätungszeitraums aus Billigkeitsgründen: Eine besondere Erwähnung wert ist § 152 Abs. 5 S. 3 AO. Diese Vorschrift begrenzt die Dauer des Verspätungszeitraums aus Billigkeitsgründen, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist des § 149 Abs. 2 AO zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde und bis dahin nicht erkennen konnte, dass er bereits kraft Gesetzes zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Der Verspätungszeitraum beginnt in diesen Fällen erst mit dem Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist und endet mit der Abgabe der Steuererklärung. Diese Regelung soll insb. für Rentner gelten, die in der Vergangenheit von der Finanzbehörde eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, dass sie nicht mehr erklärungspflichtig seien und deshalb ihre beispielsweise durch gestiegene Rentenbezüge und Ertragsanteile entstandene Abgabepflicht erst aufgrund der Aufforderung erkennen konnten (BT-Drucks. 18/8434, 113; Rätke in Klein, AO, § 152 Rz. 69).

Ergänzt wird § 152 Abs. 5 AO durch die Abs. 6 bis 10 sowie 13 Satz 2, die besondere Regelungen für bestimmte Fallkonstellationen enthalten. Insb. ist auf § 152 Abs. 9 AO hinzuweisen. In Schätzungsfällen (wegen Nichtabgabe der Steuererklärung) bemisst sich der Zeitraum für die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist bis zur Wirksamkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung, also bis zur Bekanntgabe des Schätzungsbescheides (Rätke in Klein, AO, § 152 Rz. 76). Dies gilt, obwohl die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auch dann bestehen bleibt, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO).

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