(1) Für Hand-Arm-Vibrationen

 

a)

wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 5 m/s² festgesetzt;

 

b)

wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 2,5 m/s² festgesetzt.

Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.

 

(2) Für Ganzkörper-Vibrationen

 

a)

wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s² oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 21 m/s1,75 festgesetzt;

 

b)

wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s² oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 9,1 m/s1,75 festgesetzt.

Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Teil B Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.

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