OFD Düsseldorf, Verfügung v. 10.11.2003, S 2144 A - St 11
Die ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212). Dabei sind folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:
I. VIP-Aufwendungen für Geschäftsfreunde
1. Geschenke
Wendet der Stpfl. seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (z.B. Eintrittskarten oder Reisen), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die insoweit abziehbar sind, als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Bewirtung
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen beschränkt abziehbar. Eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden und die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (R 21 Abs. 5 EStR). Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung. Ist die im Regelfall nicht durch Bewirtungsleistungen geprägte Veranstaltung als unentgeltliche Zuwendung an die eingeladenen Gäste i.S. des Geschenkbegriffs des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu werten, weil auf die Bewirtung nur ein geringer Anteil des Werts und des Umfangs der Leistung entfällt, so sind die hierbei anfallenden Aufwendungen für Speisen und Getränke angesichts ihres „akzessorischen Charakters” dem Abzugsverbot der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu unterwerfen. Die Bewirtungskosten dürfen dann von dem zuwendenden Unternehmen nicht gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 80 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bewirtungskosten sind nur dann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. EStG abziehbar, wenn eine gesonderte Einzelabrechnung dieser Aufwendungen erfolgt.
3. Aufwendungen für das „Werbepaket”
Die in den vertraglich abgeschlossenen Leistungspaketen neben den Eintrittskarten, der Bewirtung, den Raumkosten u.a. erfassten Aufwendungen für ein Werbepaket sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
4. Behandlung beim Empfänger
Bei den Empfängern der Zuwendungen (vgl. zu 1. a)) ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu erfassen, und zwar auch dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt (BFH-Urteil vom 26.9.1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus einer Bewirtung (vgl. zu 1. b)) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Stpfl. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2002).
II. VIP-Aufwendungen für Arbeitnehmer
1. Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer Arbeitslohn dar.
2. Bewirtung
Bewirtungen, die der Stpfl. seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Beim Arbeitnehmer führt dies zu steuerpflichtigem Sachbezug gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V. mit § 2 Abs. 1 LStDV. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 50 EUR monatlich und R 31 Abs. 8 LStR zur steuerlichen Erfassung und Bewertung der Mahlzeiten sind zu beachten.
Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Stpfl. lediglich teilnehmen.
Beispiel:
Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein.
Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.
III. Privat veranlasste VIP-Maßnahmen
Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gem. § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u.a. dann gegeben, wenn der Stpfl. die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftsrechtlichen Konventionen zu entsprechen, z.B. Bewirtung aus Anlass e...