a) Allgemeines
Rz. 41
Überblick. Die Normengruppe der §§ 138d ff. AO bestimmt eine Mitteilungspflicht für als solche definierte Steuergestaltungen durch bestimmte Personengruppen, die Intermediäre oder (nachrangig) Nutzer der betreffenden Steuergestaltung. Die mitzuteilenden Steuergestaltungen betreffen grundsätzlich Strukturen oder Konstellationen, die zu Effekten und/oder Rechtsfolgen führen, die gesetzlich vorgesehen sind. Das heißt, es handelt sich grundsätzlich nicht um missbräuchliche Gestaltungen i.S.d. § 42 AO bzw. Fälle i.S.d. §§ 369 ff. AO. Gleichwohl wird deutlich, dass die Nutzung dieser Steuergestaltungen aus Sicht des Gesetzgebers bzw. des Fiskus unerwünscht ist.
§ 138d AO ist die Zentralnorm der Normengruppe der §§ 138d–138k AO. Sie regelt den persönlichen (§ 138d Abs. 1, 5, 6, 7 AO) und sachlichen (§ 138d Abs. 2, 3, 4 AO) Anwendungsbereich der Norm, wobei Regelungsdetails in den §§ 138e ff. AO verortet sind.
§ 138e AO bestimmt die einzelnen Kennzeichen mitteilungspflichtiger Steuergestaltungen, wobei in Abs. 1 der Norm die Kennzeichen mit Main-Benefit-Test und in Abs. 2 die Kennzeichen ohne solchen Test geregelt sind. Abs. 3 erläutert die für einzelne Kennzeichen bzw. die §§ 138d–138k AO maßgebliche Definition verbundener Unternehmen.
§ 138f AO bestimmt das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Dies betrifft neben der Übermittlungsform (Abs. 1), die Mitteilungsfrist (Abs. 2), die erforderlichen Angaben der Mitteilung (Abs. 3), die Informationspflichten des Intermediärs (Abs. 3, 4), die Pflichten des BZSt (Abs. 4), Sonderregelungen für von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten betroffene Intermediäre (Abs. 6), den erforderlichen geografischen Anknüpfungspunkt des Intermediärs (Abs. 7) und Regelungen, die die mehrfache Mitteilung derselben Steuergestaltung vermeiden sollen (Abs. 8, 9).
§ 138g AO regelt den Ausnahmefall der (vollständigen) Mitteilung durch den Nutzer. Nach Abs. 1 der Norm sind die für Intermediäre geltenden Regelungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wobei eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen ist. Abs. 2 bestimmt mit dem Ziel der Vermeidung von Mehrfachmitteilungen den Fall mehrerer zur Mitteilung verpflichteter Nutzer. Abs. 3 bestimmt den für einen Nutzer erforderlichen geografischen Anknüpfungspunkt.
§ 138h AO bestimmt eine Aktualisierungspflicht der Mitteilung hinsichtlich marktfähiger Steuergestaltungen. Abs. 1 definiert die relevanten Steuergestaltungen, Abs. 2 bestimmt den Inhalt der zu aktualisierenden Angaben sowie die relevanten Fristen.
§ 138i AO normiert eine Informationspflicht der betroffenen Landesfinanzbehörden und Gemeinden durch das BZSt.
§ 138j AO bestimmt das Verfahren der Auswertung der eingegangenen Mitteilungen. Dies betrifft die Auswertung durch das BZSt und die Generalzolldirektion (Abs. 1) und eine Unterrichtungspflicht sowie weitere Angabepflichten gegenüber den betroffenen Landesfinanzbehörden (Abs. 2, 3). Ferner stellt Abs. 4 der Norm klar, dass aus dem Ausbleiben einer Reaktion auf eine getätigte Mitteilung keine Rückschlüsse zu ziehen sind; Abs. 5 dient dem Zweck, datenschutzrechtlichen Bedenken vorzugreifen.
§ 138k AO bestimmt die durch den Nutzer in der Steuererklärung anzugebenden Informationen.
b) Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 42
Intermediäre und Nutzer. In persönlicher Hinsicht sind die sog. Intermediäre und Nutzer von der Mitteilungspflicht betroffen. Es handelt sich hierbei um normspezifische Personengruppen. Der Intermediär ("Mittler") ist eine Person, die Leistungen i.Z.m. einer Steuergestaltung gegenüber dem Nutzer anbietet, ohne die Steuergestaltung i.d.R. selbst zu nutzen bzw. daran beteiligt zu sein. Der Nutzer entspricht grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Hierbei handelt sich um die Person, für deren Zwecke die Steuergestaltung eingesetzt werden soll. Ferner fallen – ebenfalls normspezifisch definierte – verbundene Unternehmen des Nutzers in den Anwendungsbereich der Normengruppe. Schließlich umfasst der persönliche Anwendungsbereich die "an der Steuergestaltung Beteiligten", ohne dass diese Personengruppe definiert oder besondere Pflichten für diese bestimmt würden.
c) Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 43
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Gegenstand der Mitteilungspflicht sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wobei der Begriff der Steuergestaltung selbst undefiniert bleibt. Konkret sind solche Gestaltungen mitteilungspflichtig, die i) einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und ii) ein Kennzeichen einer (weitgehend) abschließenden Liste erfüllen. Zum Teil ist den Kennzeichen vorausgesetzt, dass die Gestaltung wesentlich steuerlich motiviert ist, was durch den sog. Main-Benefit-Test abzuprüfen ist. Die Gestaltung muss sich zudem auf eine Steuer erstrecken, auf die das EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet. Liegt eine solche grenzüberschreitende Steuergestaltung vor, ist diese auf elektronischem Wege gegenüber dem BZSt mitzuteilen.