Rz. 31
Diskussionsentwurf. Das BMF hat mit Datum vom 2.3.2020 den Diskussionsentwurf eines Schreibens über die Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht. Dieser gibt in weiten Teilen den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung wieder. Zum Entwurf haben die einschlägigen Kammern und Berufsverbände umfassend Stellung bezogen. Kritisiert wird u.a., dass das Schreiben nicht hinreichend konkret ist, um dem Anwender Rechtssicherheit in der Beurteilung potentiell mitteilungspflichtiger Sachverhalte zu bieten. Entgegen der zwischenzeitlichen Ankündigungen des BMF lag zum 30.6.2020, dem Inkrafttreten der Regelungen, kein finales BMF-Schreiben vor.
Rz. 32
Inoffizieller Diskussionsentwurf. Mit Mitteilung vom 6.8.2020 und Datum vom 14.7.2020 hat das BZSt den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung der §§ 138d ff. AO veröffentlicht. Bemerkenswert hieran ist nicht allein, die Veröffentlichung durch das BZSt, sondern auch der ausdrückliche Hinweis der Behörde, wonach das Schreiben "noch nicht final abgestimmt" ist, gleichwohl aber den aktuellen Stand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wiedergeben soll. Dieses Entwurfsschreiben ist gegenüber der vorhergehenden Version vom 2.3.2020 merklich umfangreicher und spiegelt in inhaltlicher Hinsicht auch Kritikpunkte und Anregungen von Schrifttum und Verbänden wieder. Gleichwohl wird die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe des Gesetzeswortlauts auch durch dieses überarbeitete Schreiben nur bedingt präzisiert.
Rz. 33
BMF-Schreiben. Mit Datum vom 29.3.2021 und damit mehr als sechs Monate nachdem die ersten Mitteilungen vorzunehmen waren hat das BMF ein finales Schreiben über die Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht, das den Diskussionsentwurf vom 14.7.2020 ersetzt. Gegenüber diesem Diskussionsentwurf ist das nun finale Schreiben nahezu unverändert. Die Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf kleinere inhaltliche Klarstellungen und Präzisierungen. Ferner verweist das Schreiben auf die auf der Webseite des BZSt abrufbare Anlagen v. 1.4.2021, in der die steuerlichen Präferenzregime i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb AO sowie die nichtkooperierenden Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb AO aufgeführt sind. Die Anlagen wurde zwischenzeitlich durch Anlagen v. 12.10.2021 bzw. v. 26.7.2022 ersetzt bzw. überholt. Dieses finale BMF-Schreiben wird im Schrifttum kritisch rezipiert, da es hinter den Erwartungen an notwendigen Klarstellungen, Vereinfachungen und Auslegungshinweisen zurückbleibt.
Rz. 34
Neufassung der Rz. 255. Mit Datum vom 26.7.2022 ist Rz. 255 des BMF-Schreibens vom 29.3.2021 neu gefasst worden. Das BMF trägt damit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen in § 138h Abs. 2 AO Rechnung. Konkret wird bestimmt, dass bei einer marktfähigen Steuergestaltung i.S.d. § 138h AO bei Hinzutreten neuer Nutzer – über die bisher bereits zu aktualisierenden Angaben hinaus – auch die Angaben zu den verbundenen Unternehmen gem. § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AO mitzuteilen sind.
Rz. 35– 40
frei