Mit §§ 138l – 138 n AO-E soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO anlehnt ( Entwurf eines Wachstumschancengesetzes).
Hinweis: Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Allerdings hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.
§ 138l AO E definiert mit umfangreichen Regelungen den Begriff der innerstaatlichen Steuergestaltung näher, erläutert, wer Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung ist, und stellt dar, wann eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht. Der zur Mitteilung verpflichtete Personenkreis wird in § 138m AO-E definiert. Den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Mitteilung regelt § 138n AO-E.
Tipp der Redaktion: Hier finden Sie einen nach Steuerarten geordneten Überblick über alles wichtigen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz |
Zeitliche Anwendung der Anzeigepflicht
Zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung enthält Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E die Regelung, dass das BMF ermächtigt werden soll, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzumachendes Schreiben zu bestimmen. Der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sollen danach auch nur solche Steuergestaltungen unterliegen, in denen das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis nach dem durch das BMF zu bestimmenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt eingetreten ist.
Es ist eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im BGBl. I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt vorgesehen. Sollte das BMF von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch machen, sollen die gesetzlichen Regelungen über eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Neuregelung anzuwenden sein.